Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1334 — 
Art. 602. 
Das Urtheil, durch welches der Eintritt der in einem bedingten Urtheile an die 
Leistung oder Verweigerung des Eides geknüpften Folgen ausgesprochen wird, ist, wenn 
diese Folgen mit den in dem bedingten Urtheile ausgedrückten übereinstimmen, einst- 
weilen vollstreckbar. 
Art. 603. 
Wenn die Partei, welcher die Leistung eines Eides obliegt, vor der Eidesleistung 
stirbt, oder eidesunfähig wird, so ist bei zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eiden die 
Gegenpartei berechtigt, alle die Beweisführung betreffenden Befugnisse geltend zu machen, 
welche ihr vor der Zuschiebung oder Zurückschiebung zustanden. 
War jedoch eine verstorbene oder eidesunfähig gewordene Partei durch Arglist oder 
grobes Verschulden der Gegenpartei an der Ableistung des Eides verhindert, so ist der 
Eid, soferne sich die Partei zu dessen Ableistung erboten hatte, als geleistet anzusehen. 
Art. 604. 
Die Unwahrheit des geleisteten Eides kann nur durch den Beweis des Meineides 
dargethan werden. 
Der Beweis des Meineides kann im Civilverfahren nur mit neu entdeckten Be- 
weismitteln!geführt werden, hinsichtlich des Eides kommt die Vorschrift des Art. 755 
Abs. 2 zur Anwendung. 
Die Bestimmungen der Art. 6 und 7 werden hiedurch nicht berührt. 
Ditel XXIX. 
Von den Eiden, welche der Richter auferlegt. 
Art. 605. - 
Ist das Ergebniß der Beweisführung dahin ansgefallen, daß der Beweis weder 
als völlig geführt, noch als völlig mißlungen erscheint, so wird auf Notheid erkannt. 
Art. 606. 
Bei der Auflage dieses Eides hat der Richter zur Entscheidung der Frage, ob der 
Beweisführer zum Erfüllungs- oder der Gegner zum Reinigungseide zuzulassen sei, 
nicht blos auf den Grad des vorhandenen unvollständigen Beweises, sondern darauf 
vorzüglich Rücksicht zu nehmen, von welcher Partei nach allen Umständen und Verhält- 
nissen der Sachen und Personen die Wahrheit am sichersten zu erwarten sei.
	        
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