Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 607. 
Die Partei ist zum Schätzungseide zuzulassen, wenn die Gegenpartei verweigert, 
die ihr durch Urtheil auferlegte Verpflichtung zur Herausgabe, Zurückgabe, Vorzeigung 
oder Vorlegung einer Sache zu erfüllen, oder wenn sie durch Arglist oder grobes Ver- 
schulden die Erfüllung dieser Verpflichtung vereitelt hat. 
Zu diesem Eide kann die Partei auch dann zugelassen werden, wenn die Verpflich- 
tung der Gegenpartei zum Ersatz eines durch Arglist oder grobes Verschulden verursach- 
ten Schadens feststeht und nur die Höhe des Schadens in Frage-kommt. 
Art. 608. 
Bei Klagen wegen gewaltsamer Besitzentsetzung ist, wenn diese an sich fest steht, 
der Beschädigte zum Eide sowohl über die einzelnen bei dieser Gelegenheit ihm abhanden 
gekommenen oder beschädigten Sachen, als auch über den Werth derselben zuzulassen. 
Art. 609. 
Das Erbicten zum Schätzungseide muß unter Angabe des Betrags, auf welchen 
die Partei ihr Interesse anschlägt, erfolgen. Diese Vorschrift findet auch dann Anwen- 
dung, wenn der Beweis durch andere Beweismittel angetreten wird und der Beweis- 
führer sich zum Schätzungseide für den Fall erbieten will, daß der unternommene Be- 
weis weder vollständig noch bis. zum Erfüllungseide erbracht werden sollte. 
Das Gericht hat, wenn es den Eid für statthaft erachtet, den Betrag festzusetzen, 
bis zu welchem der Beweisführer zur eidlichen Bestärkung seines Interesses zuzulassen 
ist. Zu diesem Zwecke sind die Parteien über die Berechnung des Interesses zu hören, 
auch nöthigenfalls Sachverständige zu befragen. Der bloße Neigungswerth bleibt unbe- 
rücksichtigt. 
Art. 610. 
Der Schwurpflichtige hat den Schätzungseid dahin zu leisten, daß sich der Scha- 
den nach seiner Ueberzeugung mindestens bis zu dem von ihm anugegebenen Betrage 
belaufe. 
Art. 611. 
Auf den Erfüllungs-Reinigungs= und Schätzungseid kann nur im bedingten End- 
urtheile erkannt werden. 
Zurückschiebung und Gegenbeweis findet nicht statt. 
Im Uebrigen finden auf diese Eide die Bestimmungen der Art. 569—574 Ziff. 1,
	        
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