Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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581 Abs. 2 und 3, 584—590, 592, 594.—602, 603 Abs. 2, 604, soweit sie zutreffen, 
sinugemäße Anwendung. 
Tritt bei einem dieser Eide der Fall des Art. 603 Abs 1 ein, so ist nach Anhö- 
rung der Parteien so zu erkennen, als wenn der Schwurpflichtige schon vor Auferlegung 
des Eides gestorben oder eidesunfähig geworden wäre. 
Titet XXV. 
Vom Ofsenbarungseide. 
Art. 612. 
Wenn Jemand verbunden ist, einen Inbegriff von Sachen oder Rechten ganz oder 
zu einem bestimmten Antheile anzuzeigen oder herauszugeben, oder über ihren Bestand 
Auskunft zu ertheilen, so muß er auf Verlangen desjenigen, welcher sein rechtliches Inte- 
resse hiebei nachweist, den Offenbarungseid ablegen. 
Art. 613. 
Der Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides ist selbst von Amtswegen zu 
verwerfen, wenn derselbe nicht nur auf keine Weise bescheinigt, sondern auch eine Ver- 
heimlichung von Vermögensbestandtheilen durch den Beklagten nach allen Umständen als 
ganz unwahrscheinlich zu erachten ist. 
Art. 614. 
Der Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides wird als besondere Klage bei dem 
Civilrichter angebracht und verhandelt. 
Die Zuständigkeit wird nach Maaßgabe der Art. 17—21 durch den Werth des 
Interesses des Klägers bestimmt. Ohne Rücksicht auf diesen Werth ist das Gantgericht 
zuständig, wenn der Offenbarungseid während des Gantverfahrens dem Gemeinschuldner 
abverlangt wird. 
Art. 615. · 
Die Klage muß die Bezeichnung desjenigen, der den Eid leisten soll, und die 
Begründung der Berechtigung des Klägers enthalten. 
Art. 616. 
Widerspricht der Beklagte seine Verbindlichkeit zur Leistung des Eides, so wird hier- 
über durch ein der Rechtskraft fähiges Urtheil erkannt. 
Erkennt der Beklagte seine Verbindlichkeit zur Leistung des Eides an, so wird,
	        
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