Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1374 — 
Art. 620. 
Die Bestimmungen der Art. 584—590, 594—599 finden auch auf den Offen- 
barungseid Anwendung. 
II. Abschnitt. 
Das Verfahren vor den Oberamtsgerichten. 
Titel XXXlI. 
Art. 621. 
Soweit die nachfolgenden Art. 622—6410 nicht etwas Anderes vorschreiben, finden 
die Bestimmungen der Titel XVIII—XXN auch auf die vor den Oberamtsgerichten 
zu verhandelnden Rechtssachen Anwendung. 
Art. 622. 
Alle Anträge und Erklärungen einer Partei, welche in dem Verfahren vor den 
Kreisgerichten schriftlich einzureichen sind, können in den bei den Oberamtsgerichten 
anhängigen Sachen zur protokollarischen Aufnahme bei dem Gerichte angemeldet werden. 
Diese Protokolle können von dem Vorstande oder einem andern rechtsgelehrten Rich- 
ter oder einem Justizreferendär zweiter Classe oder einem Gerichtsschreiber (Art. 6 des 
Gesetzes über die Gerichtsverfassung) ausgenommen werden. 
Sie werden der Partei vorgelesen und zur Unterzeichnung vorgelegt. 
Art. 623. 
Insbesondere kann die Klage entweder nach Maaßgabe der Art. 317, 318 schrift- 
lich eingereicht oder zur protokollarischen Aufnahme angemeldet werden. 
Letzternfalls hat das Protokoll die deutliche Bezeichnung des Beklagten, eine ge- 
drängte Angabe des thatsächlichen Klagegrundes, sowie der klägerischen Beweismittel, 
endlich ein bestimmtes Klagegesuch mit Bezeichnung der Haupt= und etwaigen Neben- 
forderungen zu enthalten. 
Art. 624. 
Die Oberamtsgerichte sind befugt, ein für allemal einen bestimmten Wochentag 
für die Anmeldung von Klagen und anderen prozessualischen Anträgen und Erklärungen 
zu bezeichnen, und außer in dringlichen Fällen nur an diesem Tage solche Anmeldungen 
anzunehmen. 
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