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Art. 626.
Wird die Klage zu Protokoll angemeldet, so vertritt eine auf Kosten des Klägers
zu fertigende Abschrift des Protokolls die Stelle der für den Beklagten bestimmten, Dop-
pelschrift der Klage. Dasselbe gilt von anderen Anträgen und Erklärungen, welche von
einer Partei im Laufe des Rechtsstreits zu Protokoll angemeldet werden und einer Mit-
theilung an die Gegenpartei bedürfen.
Art. 626.
An die Stelle der im Art. 333 bezeichneten Aufforderung an den Beklagten tritt
die an beide Theile ergehende Ladung zu einer die mündliche Verhandlung vorbereitenden
Tagfahrt (Vorverhandlung).
Die Parteien werden in der Ladung aufgefordert, sich auf den Beweisantritt vor-
zubereiten, und die in ihren Händen befindlichen, auf den Streit bezüglichen Urkunden
zu Vorlegung in der Tagfahrt bereit zu halten.
Art. 627.
Den Parteien steht frei, vorbereitende Schriftsätze (Art. 181, 183, 184) vor der
Tagfahrt einzureichen oder an derselben zu übergeben. Dieselben sind geeigneten Falls
als Grundlage der Vorverhandlung mit dem Gegner zu benützen.
Auch kann auf Antrag des Beklagten, wofern derselbe vor der Tagfahrt zeitig genug
eine schriftliche Vernehmlassung einreicht, von der Vorverhandlung abgestanden und so-
fort Ladung zur Hauptverhandlung erlassen werden.
Art. 628.
Die Vorverhandlungen und diejenigen Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Ge-
richtssitzung stattfinden, werden von dem Vorstand oder einem andern rechtsgelehrten
Richter unter Beiziehung von zwei Gerichtszeugen vorgenommen.
Art. 629.
In Streitigkeiten, zu deren Erledigung die Einnahme eines Augenscheins erforder-
lich ist, kann die Vorverhandlung an Ort und Stelle gepflogen und die Einnahme des
Augenscheins damit verbunden werden.
4 Art. 630.
Erscheinen in der Vorverhandlung beide Theile, so werden dieselben in soweit wech-
selseitig gehört, als erforderlich ist, um die Ansprüche und Gegenansprüche, Angriffs-
und Vertheidigungsmittel beider nach ihrer wesentlichen thatsächlichen Grundlage kennen
zu lernen.