Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1384 — 
Art. 626. 
Wird die Klage zu Protokoll angemeldet, so vertritt eine auf Kosten des Klägers 
zu fertigende Abschrift des Protokolls die Stelle der für den Beklagten bestimmten, Dop- 
pelschrift der Klage. Dasselbe gilt von anderen Anträgen und Erklärungen, welche von 
einer Partei im Laufe des Rechtsstreits zu Protokoll angemeldet werden und einer Mit- 
theilung an die Gegenpartei bedürfen. 
Art. 626. 
An die Stelle der im Art. 333 bezeichneten Aufforderung an den Beklagten tritt 
die an beide Theile ergehende Ladung zu einer die mündliche Verhandlung vorbereitenden 
Tagfahrt (Vorverhandlung). 
Die Parteien werden in der Ladung aufgefordert, sich auf den Beweisantritt vor- 
zubereiten, und die in ihren Händen befindlichen, auf den Streit bezüglichen Urkunden 
zu Vorlegung in der Tagfahrt bereit zu halten. 
Art. 627. 
Den Parteien steht frei, vorbereitende Schriftsätze (Art. 181, 183, 184) vor der 
Tagfahrt einzureichen oder an derselben zu übergeben. Dieselben sind geeigneten Falls 
als Grundlage der Vorverhandlung mit dem Gegner zu benützen. 
Auch kann auf Antrag des Beklagten, wofern derselbe vor der Tagfahrt zeitig genug 
eine schriftliche Vernehmlassung einreicht, von der Vorverhandlung abgestanden und so- 
fort Ladung zur Hauptverhandlung erlassen werden. 
Art. 628. 
Die Vorverhandlungen und diejenigen Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Ge- 
richtssitzung stattfinden, werden von dem Vorstand oder einem andern rechtsgelehrten 
Richter unter Beiziehung von zwei Gerichtszeugen vorgenommen. 
Art. 629. 
In Streitigkeiten, zu deren Erledigung die Einnahme eines Augenscheins erforder- 
lich ist, kann die Vorverhandlung an Ort und Stelle gepflogen und die Einnahme des 
Augenscheins damit verbunden werden. 
4 Art. 630. 
Erscheinen in der Vorverhandlung beide Theile, so werden dieselben in soweit wech- 
selseitig gehört, als erforderlich ist, um die Ansprüche und Gegenansprüche, Angriffs- 
und Vertheidigungsmittel beider nach ihrer wesentlichen thatsächlichen Grundlage kennen 
zu lernen.
	        
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