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Die Parteien werden aufgefordert, ihre Beweismittel zu bezeichnen und über die
gegnerischen Beweismittel sich zu erklären.
Das Wesentliche der Anträge und der Erklärungen der Parteien wird zu Protokoll
genommen und das Protokoll Behufs der Genehmigung verlesen.
Art. 631.
Dem Richter steht in der Vorverhandlung das in Art. 201 bezeichnete Fragerecht
zu. Die Gerichtszeugen haben, wo sie es für nöthig erachten, den Richter zu ersuchen,
die ihnen dienlich scheinenden Fragen an die Parteien zu richten.
Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, daß neues thatsächliches Vor-
bringen oder neue Beweismittel, welche erst in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht würden, eine Vertagung dieser Verhandlung auf Kosten der säumigen Partei
zur Folge haben könnten.
Geeigneten Falls wird ein Vergleich versucht. Gelingt der Vergleich, oder wird
der Streit sonst in Güte erledigt, so beschränkt sich das Protokoll auf die Angabe des-
jenigen, was zur Feststellung der Art und Weise der Erledigung erforderlich ist.
Art. 632.
Kommt eine gütliche Erledigung nicht zu Stande, so werden am Schlusse der Vor-
verhandlung die Parteien in eine bestimmte Sitzung des erkennenden Gerichts zur münd-
lichen Verhandlung vorgeladen. Die Bemerkung der Ladung in dem Protokolle vertritt
die Zustellung an die erschienene Partei.
Art. 633.
Erscheint der Kläger in der Vorverhandlung nicht, so wird der erschienene Beklagte
nach Maaßgabe der Art. 630, 631 über die Klage gehört und Abschrift des Protokolls
dem Kläger auf dessen Kosten zur Nachricht mitgetheilt.
Die Anberaumung der Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung erfolgt auf Verlangen
des Beklagten oder auf erneuertes Anrufen des Klägers.
Art. 634.
Erscheint der Beklagte in der Vorverhandlung nicht, so wird, wenn derselbe einen
vorbereitenden Schriftsatz eingereicht hat, der Kläger hierüber nach Maaßgabe der
Art. 630, 631 gehört, Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung anberaumt und Abschrift
des Protokolls dem Beklagten auf dessen Kosten mit der Ladung zugefertigt.