Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1394 — 
Die Parteien werden aufgefordert, ihre Beweismittel zu bezeichnen und über die 
gegnerischen Beweismittel sich zu erklären. 
Das Wesentliche der Anträge und der Erklärungen der Parteien wird zu Protokoll 
genommen und das Protokoll Behufs der Genehmigung verlesen. 
Art. 631. 
Dem Richter steht in der Vorverhandlung das in Art. 201 bezeichnete Fragerecht 
zu. Die Gerichtszeugen haben, wo sie es für nöthig erachten, den Richter zu ersuchen, 
die ihnen dienlich scheinenden Fragen an die Parteien zu richten. 
Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, daß neues thatsächliches Vor- 
bringen oder neue Beweismittel, welche erst in der mündlichen Verhandlung geltend 
gemacht würden, eine Vertagung dieser Verhandlung auf Kosten der säumigen Partei 
zur Folge haben könnten. 
Geeigneten Falls wird ein Vergleich versucht. Gelingt der Vergleich, oder wird 
der Streit sonst in Güte erledigt, so beschränkt sich das Protokoll auf die Angabe des- 
jenigen, was zur Feststellung der Art und Weise der Erledigung erforderlich ist. 
Art. 632. 
Kommt eine gütliche Erledigung nicht zu Stande, so werden am Schlusse der Vor- 
verhandlung die Parteien in eine bestimmte Sitzung des erkennenden Gerichts zur münd- 
lichen Verhandlung vorgeladen. Die Bemerkung der Ladung in dem Protokolle vertritt 
die Zustellung an die erschienene Partei. 
Art. 633. 
Erscheint der Kläger in der Vorverhandlung nicht, so wird der erschienene Beklagte 
nach Maaßgabe der Art. 630, 631 über die Klage gehört und Abschrift des Protokolls 
dem Kläger auf dessen Kosten zur Nachricht mitgetheilt. 
Die Anberaumung der Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung erfolgt auf Verlangen 
des Beklagten oder auf erneuertes Anrufen des Klägers. 
Art. 634. 
Erscheint der Beklagte in der Vorverhandlung nicht, so wird, wenn derselbe einen 
vorbereitenden Schriftsatz eingereicht hat, der Kläger hierüber nach Maaßgabe der 
Art. 630, 631 gehört, Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung anberaumt und Abschrift 
des Protokolls dem Beklagten auf dessen Kosten mit der Ladung zugefertigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.