Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Hat der Beklagte einen Schriftsatz nicht eingereicht, so wird er auf Antrag des 
Klägers in die Kosten der vereitelten Tagfahrt verfällt, zugleich wird Ladung zur münd- 
lichen Verhandlung erlassen. « 
Art. 636. 
Wenn beide Theile in der Vorverhandlung ausbleiben, so ruht die Sache bis auf 
weiteres Anrufen der einen oder andern Partei. Ein etwa von dem Beklagten einge- 
reichter Schriftsatz wird dem Kläger zur Nachricht mitgetheilt. 
Auf erfolgtes Anrufen wird die Ladung zur Vorverhandlung erneuert. 
Art. 636. 
Sowohl in dringenden Fällen als in einfachen Fällen, deren Verhandlung voraus- 
sichtlich einer Vorbereitung nicht bedarf, kann durch besondere Verfügung des Gerichts- 
vorstandes sofort auf die Klage hin Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung vor dem er- 
kennenden Gericht anberaumt werden. 
Art. 637. 
Prozeßhindernde Einreden (Art. 344) befreien den Beklagten nicht von der Ver- 
handlung zur Hauptsache. Das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über 
solche Einreden verfügen. Die Bestimmung des Art. 344 Abs. 1 findet keine Anwendung. 
« Art. 638. 
Die in den Protokollen der Vorverhandlung niedergelegten Anträge und Erklärungen 
der Partei haben dieselbe Bedeutung, wie wenn sie in einem vorbereitenden Schriftsatze 
niedergelegt worden wären. 
Dasselbe gilt von den nach Maaßgabe des Art. 622 aufgenommenen Protokollen. 
Art. 639. 
In der Darstellung des Thatbestandes (Art. 370) ist eine Bezugnahme auf die 
Protokolle der Vorverhandlung unzulässig. 
Art. 640. 
Für die Ausfertigung der Urtheile genügt die Unterschrift des Vorstandes.
	        
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