Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1434 — 
Art. 652. 
Gegen Versäumungsurtheile findet die Berufung nur mit der in Art. 717 be- 
stimmten Modifikation statt. 
Art. 653. 
Die Statthaftigkeit der Berufung gegen Urtheile der Oberamtsgerichte und der 
Kreisgerichte ist durch das Vorhandensein der Bernfungssumme bedingt. 
Die Berufungssumme ist vorhanden, wenn die Hauptsumme der Beschwerde 
im ersten Fall —. 100 fl. " 
im letzteren Fall —. 400 fl. 
übersteigt. 
Art. 654. 
Ohne Rücksicht auf das Dasein der Berufungssumme findet die Berufung statt, 
wenn der Gegenstand der Beschwerde einer Schätzung überhaupt oder doch einer Schätzung 
unter dem Betrage der Berufungssumme nicht fähig ist. 
Art. 655. 
Bei der Beurtheilung des Daseins der Berufungssumme kommt es darauf an, 
inwiefern eine Partei durch das angefochtene Urtheil beschwert zu sein behauptet. 
Jedoch dürfen Beschwerden, welche nach Lage des Rechtsstreits in der Berufungs- 
instanz unzulässig sind, in die Berufungssumme nicht eingerechnet werden. 
. Art. 656. 
Die Nebenforderungen an Zinsen, Früchten, anderen rückständigen Nebenleistungen, 
Schäden und Prozeßkosten werden nicht in Berechnung genommen. 
Erreicht eine solche Nebenforderung für sich die Berufungssumme, so kann sie zum 
Gegenstand einer selbstständigen Berufung gemacht werden. In diesem Falle erstreckt 
sich die Statthaftigkeit der Berufung auch auf die die Berufungssumme nicht erreichende 
Hauptbeschwerde. 
Die Zusammenrechnung verschiedenartiger Nebenforderungen findet auch unter ein- 
ander nicht statt. 
Dagegen erstreckt sich die durch die Hauptsumme der Beschwerde oder durch die 
Beschwerdesumme bezüglich einer Nebenforderung begründete Statthaftigkeit der Berufung 
auch auf alle Nebenforderungen, beziehungsweise alle anderen Nebenforderungen.
	        
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