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Art. 657.
Mehrere Forderungen oder Verbindlichkeiten, über welche durch das nämliche Urtheil
entschieden wurde, dürfen nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie auf demselben
thatsächlichen und rechtlichen Klagegrunde beruhen, oder wenn verschiedene Klagen aus
derselben Thatsache abgeleitet werden.
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Zusammenrechnung der auf die Klage und
die Widerklage bezüglichen Beschwerden begründet.
Ist eine Gegenforderung nur als Einrede geltend gemacht, so entscheidet der Art. 383
darüber, ob jene voll oder nur in dem den klägerischen Ansprüchen gleichkommenden
Betrage in Rechnung genommen werden kann.
Art. 658.
Die durch das nämliche Urtheil entschiedenen Forderungen oder Verbindlichkeiten
von Streitgenossen, welche an der Berufung betheiligt sind, dürfen, soweit darauf der
Art. 86 Anwendung findet, zusammengerechnet werden.
Art. 659.
Forderungen und Verbindlichkeiten Dritter, welche am Streite nicht Theil ge-
nommen haben, dürfen nicht in Berechnung genommen werden.
Art. 660.
Bei immerwährenden ständigen und unständigen Leistungen, für welche ein gesetz-
licher Ablösungsmaaßstab besteht, dient dieser zur Grundlage. In dessen Ermanglung
werden ständige Leistungen im fünfundzwanzigfachen Belauf eines Jahresbetrags ange-
setzt. Das Nämliche findet auch bei unständigen Leistungen Anwendung, soweit bei
ihnen der durchschnittliche Betrag einer Jahresleistung erhoben werden kann.
Art. 661.
Leibrenten und andere lebenslängliche oder der Dauer nach ungewisse Leistungen
werden im fünfundzwanzigfachen Werthe berechnet.
Bei Leistungen auf bestimmte Zeit kommt deren Gesammtbetrag nach Abzug der
Zwischenzinse, jedoch nicht über den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung,
in Anschlag. Art. 662
rt. 662.
Rückständige Leistungen werden in den Fällen der Art. 660, 661 zu dem Werthe
der künftig verfallenden Leistungen hinzugerechnet. Handelt es sich bloß um Rückstände,
so kommt deren Werth allein in Betracht.