Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 657. 
Mehrere Forderungen oder Verbindlichkeiten, über welche durch das nämliche Urtheil 
entschieden wurde, dürfen nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie auf demselben 
thatsächlichen und rechtlichen Klagegrunde beruhen, oder wenn verschiedene Klagen aus 
derselben Thatsache abgeleitet werden. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Zusammenrechnung der auf die Klage und 
die Widerklage bezüglichen Beschwerden begründet. 
Ist eine Gegenforderung nur als Einrede geltend gemacht, so entscheidet der Art. 383 
darüber, ob jene voll oder nur in dem den klägerischen Ansprüchen gleichkommenden 
Betrage in Rechnung genommen werden kann. 
Art. 658. 
Die durch das nämliche Urtheil entschiedenen Forderungen oder Verbindlichkeiten 
von Streitgenossen, welche an der Berufung betheiligt sind, dürfen, soweit darauf der 
Art. 86 Anwendung findet, zusammengerechnet werden. 
Art. 659. 
Forderungen und Verbindlichkeiten Dritter, welche am Streite nicht Theil ge- 
nommen haben, dürfen nicht in Berechnung genommen werden. 
Art. 660. 
Bei immerwährenden ständigen und unständigen Leistungen, für welche ein gesetz- 
licher Ablösungsmaaßstab besteht, dient dieser zur Grundlage. In dessen Ermanglung 
werden ständige Leistungen im fünfundzwanzigfachen Belauf eines Jahresbetrags ange- 
setzt. Das Nämliche findet auch bei unständigen Leistungen Anwendung, soweit bei 
ihnen der durchschnittliche Betrag einer Jahresleistung erhoben werden kann. 
Art. 661. 
Leibrenten und andere lebenslängliche oder der Dauer nach ungewisse Leistungen 
werden im fünfundzwanzigfachen Werthe berechnet. 
Bei Leistungen auf bestimmte Zeit kommt deren Gesammtbetrag nach Abzug der 
Zwischenzinse, jedoch nicht über den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung, 
in Anschlag. Art. 662 
rt. 662. 
Rückständige Leistungen werden in den Fällen der Art. 660, 661 zu dem Werthe 
der künftig verfallenden Leistungen hinzugerechnet. Handelt es sich bloß um Rückstände, 
so kommt deren Werth allein in Betracht.
	        
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