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Art. 670.
Bei der Klage auf Bestellung eines Pfandes hängt die Statthaftigkeit der Be-
rufung vom Betrag der sicherzustellenden Forderung, bei der Pfandklage von dem Werthe
der Forderung und des Pfandgegenstandes ab. Bei letzterer Klage muß in beiden
Beziehungen die Berufungssumme vorhanden sein.
Letzteres gilt auch von Arrestklagen bezüglich des Arrestobjekts und der dadurch zu
sichernden Forderung. «
' Art. 671. .
Betrifft die Beschwerde die Herausgabe von Urkunden oder die Vorweisung
(Exhibition) einer Sache, so entscheidet, sofern die Urkunden nicht einen bestimmten Werth
für sich haben und es sich nur um diesen handelt, das Interesse des Berufungsklägers.
Art. 672.
Bei Aufforderungsklagen und der Klage auf Rechnungsstellung entscheidet der
Werth der künftigen Haupttklage.
Art. 673.
Bei Rangstreitigkeiten im Gantverfahren bemißt sich die Berufungssumme nach
der Forderung des Berufungsklägers, soweit derselbe nicht schon nach dem angefochtenen
Urtheile sichere Befriedigung aus der Gantmasse zu erwarten hat, und nach der Forde-
rung des Gegners; in beiden Beziehungen muß die Berufungssumme vorhanden sein.
Handelt es sich jedoch nur um ein bestimmtes unvollständiges Befriedigungsmittel,
so ist anstatt der Forderung des Berufungsklägers oder seines Gegners der Werth
dieses Mittels, soweit solches vom Berufungskläger für sich in Anspruch genommen
wird, entscheidend.
Die Zusammenrechnung mehrerer in demselben Gante liquidirter Forderungen der-
selben Partei, deßgleichen die Zusammenrechnung der Forderungen mehrerer Gant-
gläubiger auf der einen oder andern Seite ist statthaft, wenn es eine und dieselbe Be-
schwerde ist, welche in Beziehung auf den Rang dieser Forderungen begründet wird.
Art. 674.
Erscheint ein Anspruch oder eine Leistung als einzelner Ausfluß einer umfassenderen
Berechtigung oder Verbindlichkeit, so entscheidet, soferne nicht diese selbst Gegenstand des
Urtheils ist (vergl. Art. 383), der Werth des ersteren.