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Art. 680.
Die Berufungsschrift muß die Erklärung, daß die Partei Berufung erhebe, und
die Bezeichnung des angefochtenen Urtheils enthalten.
Sie soll ferner enthalten:
1) die Nachweisung der Statthaftigkeit der Berufung hinsichtlich der Wahrung der
Berufungsfrist, sowie des Vorhandenseins der Berufungssumme;
2) die Bezeichnung der einzelnen Beschwerden, welche durch Berufung geltend gemacht
werden sollen, mit einer kurz gefaßten, aber vollständigen Angabe der dieselben
begründenden thatsächlichen Verhältnisse, nöthigenfalls mit Andeutung der maaß-
gebenden rechtlichen Gesichtspunkte;
3) die Angabe der neuen Beweismittel, durch welche sowohl früher vorgebrachte als
erst in der Berufungsinstanz geltend gemachte Thatsachen dargethan werden sollen;
4) ein bestimmtes Gesuch.
Der Mangel der unter 1—4 bezeichneten Erfordernisse bleibt jedoch ohne Einfluß
auf die wirksame Erhebung der Berufung.
Im llebrigen kommen auch hier die Bestimmungen der Art. 181—184 zur Anwendung.
Art. 681.
Durch die rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift wird die Rechtskraft des
angefochtenen Urtheils gehemmt.
Betrifft jedoch die Berufung gegen ein Urtheil, in welchem über mehrere Klagean-
sprüche oder über eine Klage und Widerklage erkannt worden ist, nur einen oder einige
dieser Ansprüche, so wird die Rechtskraft nur bezüglich derjenigen Klageansprüche gehemmt,
auf welche die Berufung nach Inhalt der Berufungsschrift sich bezieht.
Art. 682.
Vorbehältlich der im Gesetze bestimmten Ausnahmen (vergl. insbesondere Art. 683,
684) sind der Rechtskraft fähige Urtheile, wenn sie der Berufung oder dem Einspruch
unterliegen, nicht vor Eintritt der Rechtskraft (Art. 642), andernfalls nicht vor erfolgter
Zustellung an die verurtheilte Partei vollstreckbar.
Art. 683.
Auch durch rechtzeitige Erhebung einer statthaften Berufung wird die mit dem Ab-
lauf der Berufungsfrist eintretende Vollstreckbarkeit nuur dann gehemmt, wenn die erfolgte