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Erhebung der Berufung innerhalb der Zahlungsfrist (Exekutionsgesetz vom 13. November
1855 Art. 1) bei dem Richter erster Instanz angezeigt und bescheinigt wird.
Art. 684.
Schon vor Ablauf der Berufungsfrist sind berufungsfähige Urtheile von der Zu-
stellung an die verurtheilte Partei an in denjenigen Fällen vollstreckbar, in welchen dieses
Gesetz der Berufung die aufschiebende Wirkung versagt. In diesen Fällen wird die
Vollstreckbarkeit von Amtswegen im Urtheil ausgesprochen.
Auch außerdem kann auf Antrag, wenn die Aussetzung der Vollstreckung bis zur
Rechtskraft des Urtheils den Antragsteller gefährden würde, die einstweilige Vollstreck-
barkeit gegen Sicherheitsleistung in dem Urtheil erster Instanz verfügt werden, sofern
nicht dem Gegner durch die Vollstreckung Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu er-
setzenden Schadens droht und diese Gefahr bescheinigt wird.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urtheils, durch welches unbedingt die Ver-
pflichtung zur Reichung von Unterhaltsmitteln ausgesprochen wird, kann insoweit, als
die Nothdurft bis zur Rechtskraft der Entscheidung es erfordert, selbst ohne Sicherheits-
leistung und bei voraussichtlichem Verluste des vorzuschießenden Betrags verfügt werden.
Wegen der im Urtheile zuerkannten Prozeßkosten darf die einstweilige Vollstreck-
barkeit nicht ausgesprochen werden; ist dieselbe im Allgemeinen verfügt worden, so bezieht
sie sich doch nicht auf die Prozeßkosten.
Art. 685.
Wenn die Partei, gegen welche ein Urtheil für einstweilen vollstreckbar erklärt wor-
den ist, bescheinigt, daß ihr durch die Vollstreckung Gefahr eines unersetzlichen oder schwer
zu ersetzenden Schadens drohe, und zugleich Sicherheit leistet, so kann die Einstellung
des Vollstreckungsverfahrens verfügt werden.
Diese Verfügung kann in berathender Sitzung und in dringenden Fällen von dem
Vorstande des Gerichts, selbst ohne Gehör des Gegners, erlassen werden.
Art. 686.
Wegen verfügter oder versagter Vollstreckbarkeit des Urtheils oder Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens findet sofortige Beschwerde bei dem Bernfungsgerichte statt, jedoch
ohne aufschiebende Wirkung.
Auch nach Verwerfung oder Versäumung der Beschwerde wegen verfügter Vollstreck-
barkeit kann, sogar in Fällen des Art. 684 Abs. 1, die Einstellung der Vollstreckung