Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1524 — 
Art. 697. 
Eine sachliche Prüfung der Berufungsschrift findet vor der Verhandlung mit dem 
Gegentheil nicht statt. Das Berufungsgericht kann jedoch schon vorher die etwa gecigne- 
ten Verfügungen zur Berichtigung der Prozeßlegitimation erlassen und bei klar vorlie- 
gender Unstatthaftigkeit oder Verspätung der Berufung die berufende Partei durch pro- 
zeßleitende Verfügung hierauf aufmerksam machen; letzteres geschieht unter Anberaumung 
einer Frist, nach deren Umfluß angenommen wird, daß die Partei auf der Berufung 
beharre. 
Art. 698. 
Die Berufungsschrift wird dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zur Ein- 
reichung der Vernehmlassung zugestellt. 
Die Zustellung geschieht nach Maaßgabe des Titel XII. an die Partei selbst, wenn 
aber bereits ein Prozeßbevollmächtigter sich für die Berufungsinstanz legitimirt hat, oder 
die Vollmacht des in erster Instanz thätig gewesenen Bevollmächtigten sich auf die Beru- 
fungsinstanz erstreckt, an den Prozeßbevollmächtigten. 
Art. 699. 
Die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung beträgt zwei Wochen. 
In umfangreichen oder verwickelten Sachen kann dieselbe bis zu einem Monat 
festgesetzt werden. 
Art. 700. 
In der Berufungsvernehmlassung hat die Partei über die Berufung, insbesondere 
über die neuen Thatsachen und Beweismittel sich zu erklären, auch die Beschwerden, 
welche sie mittelst Anschließung geltend machen, sowie neue Thatsachen und Beweis- 
mittel, welche sie vorbringen will, anzugeben. Im Uebrigen kommen die Art. 181—184 
zur Anwendung. 
Art. 701. 
Wenn die Berufungsvernehmlassung neue Thatsachen oder Beweismittel enthält, 
so wird sie dem Berufungskläger zur Erwiederung binnen zwei Wochen zugestellt. 
Art. 702. 
Nach dem Schlusse des Schriftenwechsels wird Tagfahrt zur mündlichen Verhand- 
lung anberaumt.
	        
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