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und Fristen find, soweit das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt (vergl. Art. 319,
420, 421, 426, 427, 553) auch in zweiter Instanz wirksam.
Art. 715.
Bezüglich der in erster Instanz gesetzmäßig ergangenen Versäumungsverfügungen,
durch welche der Rechtsnachtheil des Zugeständnisses oder des Anerkenntnisses von Ur-
kunden ausgesprochen worden ist (Art. 271 Abs. 2, 389, 540, 559, 563), findet der
Art. 712 und, soweit es sich um die Anfechtung des fraglichen Zugeständnisses oder
Anerkenntnisses auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel handelt, der Grundsatz
des Art. 717 Anwendung.
Art. 716.
Die Folgen der Leistung, Erlassung oder Verweigerung eines in erster Instanz
auferlegten Eides wirken auch für die Berufungsinstanz, soweit nicht die richterliche Ver-
fügung, durch welche der Eid auferlegt wurde, Gegenstand einer begründeten Beschwerde ist.
In gleicher Weise behalten die in erster Instanz eingetretenen Folgen der Erklärung
über die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides auch für die Berufungsinstanz
ihre Wirksamkeit.
Der nach Art. 582 Abs. 2 ausnahmsweise zulässige Widerruf der Zuschiebung,
Annahme oder Zurückschiebung des Eides ist, wenn die Zuschiebung, Annahme oder
Zurückschiebung des Eides in erster Instanz erfolgt war, in der Berufungsinstanz nur
gestattet, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Widerruf in
erster Instanz geltend zu machen, und dieses bescheinigt.
Art. 717. "
Wer gegen ein Urtheil, welches von ihm mittelst Einspruchs angefochten werden
konnte, die Berufung erhebt, darf in der Berufungsinstanz neue, die Sache selbst be-
treffende Thatsachen und Beweismittel nur in so weit vorbringen, als er in erster In-
stanz ohne sein Verschulden außer Stande war, dieselben durch Einspruch geltend zu
machen, dieses auch bescheinigt.
Art. 718.
Macht eine Partei im Berufungsverfahren neue Thatsachen oder neue Beweismittel
geltend, welche sie schon in erster Instanz vorzubringen im Stande gewesen wäre, so
sind ihr die Kosten der Berufungsinstanz selbst dann ganz oder theilweise zur Last zu
legen, wenn sie auf Grund des neuen Vorbringens ein für sie günstiges Urtheil erlangt.