Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1574 — 
leistung gesetzlich nicht stattfinden darf, kann diese Verfügung auch von Amtswegen be- 
seitigt werden. 
Art. 724. 
Das Berufungsgericht ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen 
(Art. 725, beziehungsweise 726, Art. 727) befugt, die Sache ganz oder theilweise zur 
weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück zu ver- 
weisen. 
Art. 725. 
Die Zurückverweisung muß erfolgen: 
1) bei der Berufung gegen Versäumungsurtheile, deßgleichen gegen Urtheile, durch 
welche der Einspruch gegen ein Versäumungsurtheil wegen nicht gewahrter Form 
oder Frist verworfen worden ist, wenn das Berufungsgericht die Annahme der 
Versäumung oder die Verwerfung des Einspruchs unbegründet findet; 
2) wenn ein Urtheil, durch welches eine Wiederaufnahmeklage als unstatthaft oder 
verspätet verworfen wurde, auf erhobene Berufung abgeändert wird. 
, Art. 726. 
Wird der Bernfung aus einem der im Art. 733 Ziff. 1—14 bezeichneten Nichtig- 
keitsgründe stattgegeben oder von dem Bernfungsgericht ein von Amtswegen zu berück- 
sichtigender Nichtigkeitsgrund als vorhanden erkannt, so ist nach Art. 750 beziehungs- 
weise Art. 81 zu verfahren. 
Diese Bestimmung findet jedoch in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziff. 12 
des Art. 733 dann keine Anwendung, wenn die Partei von dem ihr im Art. 380 ge- 
statteten Antrag Gebrauch gemacht hat. 
Art. 727. 
Wird die Berufung als nicht rechtzcitig erhoben oder als unstatthaft verworfen, 
oder wird das angefochtene Urtheil bestätigt, so geht die Sache, sofern sie durch das Ur- 
theil des Berufungsgerichts nicht vollständig erledigt wird, an das Gericht erster Instanz 
zurück. 
Art. 728. 
Erscheint der Berufungskläger in der zur Verhandlung bestimmten Tagfahrt nicht, 
so wird auf Antrag das in der Berufungöschrift gestellte Gesuch verworfen und in Ge- 
mäßheit des von dem Berufungsbeklagten mittelst Auschließung geltend gemachten und
	        
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