— 1604 —
14) wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält,
sofern in den Fällen der Ziff. 12— 14 einem Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung
des Urtheils nicht entsprochen worden ist (Art. 375—378);
15) wenn bei Beurtheilung des der Entscheidung als Thatbestand zu Grunde ge-
legten Ergebnisses der Verhandlung und Beweisführung ein Rechtssatz verletzt,
unrichtig ausgelegt oder falsch angewendet worden ist, und die Entscheidung sich
nicht aus andern Gründen als richtig darstellt. Die Geltendmachung dieses letz-
teren Nichtigkeitsgrundes ist jedoch nur gegenüber von Urtheilen erster Instanz
und gegenüber von solchen Berufungsurtheilen der Kreisgerichte gestattet, gegen
welche, wären sie in erster Instanz ergangen, die Berufung an das Obertribunal
nach Maaßgabe der Art. 653 —677 statthaft sein würde.
Art. 734.
Mit der Nichtigkeitsklage können nur die nicht berufungsfähigen Urtheile erster
Instanz, ferner Urtheile der Berufungsinstanz und im Falle des Art. 752 Abs. 1 Ur-
theile der Nichtigkeitsinstanz angefochten werden.
Soll dagegen einer der im Art. 733 bezeichneten Nichtigkeitsgründe gegen ein be-
bzufungsfähiges Urtheil erster Instanz geltend gemacht werden, so kann dies nur mittelst
der Berufung geschehen. .
Art. 736.
Die Nichtigkeitsklage findet gegen Urtheile sowohl der ersten als der zweiten Instanz
je bei dem nächst höheren Gerichte, gegen Urtheile des Obertribunals bei diesem selbst
statt, wobei sich die Besetzung des letzteren nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes
und nach Art. 678 des gegenwärtigen Gesetzes richtet.
Die Bestimmungen der Art. 650 und 651 gelten siunngemäß auch für die Nichtig-
keitsklage.
Art. 736.
Nichtigkeitsgründe können vor den Gerichten (vergl. Art. 733 Ziff. 3) nicht im Wege
der Einrede oder Replik, sondern nur mittelst der Nichtigkeitsklage oder Berufung ver-
folgt werden.
Ein Nichtigkeitsgrund kann in Fällen, wo die Nichtigkeit durch Genehmigung ge-
hoben werden kann, nicht geltend gemacht werden, wenn die Genehmigung ausdrücklich
oder stillschweigend erfolgt ist.