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selbe soll eine Darstellung des Standes der That- und Rechtsverhältnisse des Streits,
soweit solche für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erheblich sind, aber keine
Beurtheilung enthalten.
Die Aeußerung des Untergerichts wird verlesen. Die Verlesung anderer erheblicher
Aktenstücke kann der Vorsitzende anordnen.
Die Parteien erhalten das Wort zur Stellung und Begründung ihrer Anträge;
die Berichtigung und Ergänzung des Vortrags des Berichterstatters steht ihnen frei.
Jedes neue thatsächliche Vorbringen, soweit es nicht zur Darlegung oder Wider-
legung der zeitig aufgestellten Nichtigkeitsgründe (Art 742) gehört, ist ausgeschlossen.
Art. 746.
Die Verhandlung und Aburtheilung der Nichtigkeitsklage auf den Grund der Akten,
beziehungsweise auch des Vortrags der erschienenen Partei erfolgt selbst dann, wenn
die eine oder die andere Partei nicht erschienen ist, oder beide Parteien ausgeblieben sind.
Ein Versäumungsverfahren findet nicht statt. «
Der Nichtigkeitskläger hat ohne Rücksicht auf etwaige Einräumungen der Gegen-
partei die Thatumstände, auf welchen der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund beruht, zu
beweisen, sofern nicht der Beweis derselben bereits in den Akten enthalten ist. Wenn
die zu erweisenden Thatumstände wahrscheinlich gemacht sind, so kann dem Nichtigkeits-
kläger der Erfüllungseid auferlegt werden; andere Eide der Parteien sind unzulässig.
Art. 747.
Ist gegen ein Versäumungsurtheil von der einen Partei der Einspruch, von der
andern Partei die Nichtigkeitsklage erhoben, so wird die Verhandlung und Entscheidung
über die Nichtigkeitsklage bis zur Erledigung des Einspruchs ausgesetzt.
Art. 748.
Bezüglich des Behufs der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage etwa erforderlichen
weiteren Verfahrens, deßgleichen bezüglich dieser Entscheidung selbst kommen die Vorschriften
des Titels XXXIII. zur Anwendung, soweit solche nicht ihrer Natur nach sich aus-
schließlich auf die Berufungsinstanz beziehen oder die Bestimmungen des gegenwärtigen
Titels eine Abweichung enthalten.
Art. 749.
Eine nicht rechtzeitig erhobene oder unstatthafte Nichtigkeitsklage ist von Amtswegen
zu verwerfen.