Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 750. 
Ist die Nichtigkeitsklage begründet, so wird die angefochtene Entscheidung und das 
derselben vdrausgegangene Verfahren insoweit aufgehoben, als der Nichtigkeitsgrund darauf 
einwirkt. 
Das Gericht hat zugleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Nichtigkeit nur 
in dem Inhalte der angefochtenen Entscheidung selbst (Art. 733 Ziff. 10, 11, 15), nicht 
in dem Verfahren gelegen war und die Sache zur Entscheidung reif ist. 
Entgegengesetzten Falls wird, sofern nicht durch die Entscheidung über die Nichtig- 
keitsklage der Rechtsstreit beendigt wird (Art. 733 Ziff. 3, 4, 9 beziehungsweise Ziff. 5,6), 
die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der vorigen In- 
stanz oder ein anderes demselben gleichstehendes Gericht verwiesen. 
Das Gericht, an welches die Sache verwiesen wird, ist gehalten, die Rechtsgrund- 
sätze, welche das Obergericht der ausgesprochenen Vernichtung zu Grunde gelegt hat, 
als maaßgebend anzuerkennen und der ferneren Verhandlung und Entscheidung zu Grunde 
zu legen. 
Art. 751. 
Andere als die von den Parteien zulässigerweise geltend gemachten Nichtigkeitsgründe 
dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Punkte betreffen, welche das Gericht 
von Amtswegen zu prüfen hat und wenn zugleich das Gericht nach Lage der Sache ver- 
anlaßt ist (vergl. Art. 750 Abs. 2, 3), entweder die aus den Gründen des Art. 733 
Ziff. 10, 11, 15 erhobene Nichtigkeitsklage zu verwerfen, oder wegen des von einer Par- 
tei mit Erfolg geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds in der Sache selbst zu erkennen, oder 
die Zurückverweisung der Sache zu weiterer Verhandlung auszusprechen. 
Hat das Obergericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 750 Abs. 2), so kann 
eine Abänderung des Urtheils zum Nachtheil des Nichtigkeitsklägers nur dann erfolgen, 
wenn die Gegenpartei im Wege eigener Nichtigkeitsklage einen hierauf gerichteten Antrag 
gestellt hat oder die Beseitigung einer Eidesauflage über unerhebliche oder über solche 
Thatsachen in Frage steht, bezüglich welcher eine Eidesleistung gesetzlich nicht erfolgen darf. 
Art. 752. 
Gegen das über eine Nichtigkeitsklage ergangene Urtheil findet eine weitere Nichtig- 
keitsklage nur dann statt, wenn eine in dem Verfahren des Obergerichts selbst (Art. 750 
Abs. 2) enthaltene Nichtigkeit geltend gemacht werden kann.
	        
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