Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 166.2 — 
Thatumstände von der Beschaffenheit entdeckt hat, daß, wenn sie davon in dem 
früheren Verfahren hätte Gebrauch machen können, günstiger für sie erkannt wor- 
den wäre, insbesondere 
8) wenn sie erst nachher eine mit dem angefochtenen Urtheil im Widerspruch stehende 
rechtskräftige Entscheidung entdeckt hat, welche in einem anderen Rechtsstreit über 
das nämliche Streitverhältniß ergangen ist. 
Art. 754. 
Die Wiederaufnahmeklage findet nur unter der Voraussetzung statt, daß die Par- 
tei, welche die Wiederaufnahme beantragt, ohne ihr, ihres gesetzlichen Vertreters oder 
ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden außer Stande war, von den dieselbe begrün- 
denden neuen Thatsachen oder Beweismitteln in dem früheren Verfahren, insbesondere 
auch mittelst Einspruchs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berufung oder An- 
schließung Gebrauch zu machen. 
Insbesondere wird in den Fällen des Art. 753 Ziff. 6—8 erfordert, daß die Par- 
tei auch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt die Kenntniß der neuen Thatumstände 
oder Beweismittel nicht früher hätte erlangen können, beziehungsweise die ihr schon früher 
bekannten und rechtzeitig angezeigten Beweismittel früher beizuschaffen ohne ihr Verschul- 
den nicht im Stande gewesen sei. 
Gegenforderungen können nicht mittelst der Wiederaufnahmeklage verfolgt werden 
(vergl. Art. 753 Ziff. 7). 
Art. 755. 
In den Fällen des Art. 753 Ziff. 1—4 findet die Wiederaufnahme überdieß nur 
dann statt, wenn die dort bezeichneten strafbaren Handlungen durch ein rechtskräftiges 
inländisches Strafurtheil festgestellt worden sind, es sei denn, daß ein Strafverfahren 
aus anderen Gründen als wegen mangelnden Thatbestandes oder Beweises nicht ein- 
geleitet oder nicht durchgeführt werden kann. 
Letzterenfalls ist jedoch die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei erst 
nach dem rechtskräftigen Urtheil entscheidende Zeugen oder Urkunden zum Beweise der 
strafbaren Handlung beizubringen vermocht hat. Derselben kann der Erfüllungseid aufer- 
legt werden, wenn die zu erweisenden Thatumstände wahrscheinlich gemacht sind. Andere 
Eide der Parteien sind ausgeschlossen.
	        
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