Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1694 — 
der Art. 707—718 zulässig ist, soferne diese Thatsachen und Beweismittel denjenigen 
Theil des Urtheils betreffen, rücksichtlich dessen die Wiederaufnahme beantragt ist. 
Art. 764. 
Der Wiederaufnahmekläger hat ohne Rücksicht auf etwaige Erklärungen der Gegen- 
partei die Rechtzeitigkeit seines Gesuchs und das Dasein der in Art. 754 bezeichneten 
Voraussetzungen zu beweisen. 
Demselben kann der Erfüllungseid auferlegt werden, wenn die zu erweisenden That- 
umstände wahrscheinlich gemacht sind. Andere Eide der Parteien über jene Umstände 
sind unzulässig. 
Art. 765. 
Ist gegen dasselbe Urtheil die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmeklage erhoben, 
so wird die Verhandlung und Entscheidung über das eine Rechtsmittel bis nach rechts- 
kräftiger Entscheidung über das andere ausgesetzt. 
Darüber, welches Rechtsmittel zunächst zur Verhandlung und Entscheidung gebracht 
werden soll, wird nach Anhörung der Parteien endgiltig von dem Gerichte der Nichtig- 
keitsklage entschieden. ' 
Art. 766. 
Eine nicht rechtzeitig erhobene oder unstatthafte Wiederaufnahmeklage ist von Amts- 
wegen zu verwerfen. 
Art. 767. 
Ist die Wiederaufnahmeklage rechtzeitig erhoben und statthaft, so wird, unbeschadet 
der Befugniß des Gerichts, über den einen und andern Punkt abgesondert zu verhandeln 
und zu erkennen (Art. 207, 355), durch das Urtheil nicht nur über die Zulässigkeit der 
Wiederaufnahmeklage, sondern auch über die Hauptsache selbst nach dem Gesammtergebniß 
der jetzigen und früheren Verhandlungen entschieden. 
Erscheint das Rechtsmittel als begründet, so ist, sofern es noch auf den Erfüllungs- 
eid ankommt (Art. 764), in dem Urtheil zugleich auf dessen Ableistung zu erkennen. 
Eine Abänderung des Urtheils zum Nachtheile der Partei, welche die Wiederauf- 
nahme beantragt hat, darf nur in soweit erfolgen, als die Gegenpartei im Wege einer 
von ihr selbst nachgesuchten Wiederaufnahme einen hierauf gerichteten Antrag gestellt hat. 
Art. 768. 
Gegen das Urtheil über die Wiederaufnahmeklage finden dieselben Rechtsmittel 
statt, wie gegen dasjenige Urtheil, gegen welches die Wiederaufnahmeklage gerichtet war. 
2.),
	        
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