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Artikel 3.
Behufs der Festsetzung des Betrages der Entschädigung hat eine Schätzung durch
drei unbetheiligte beeidigte Sachverständige zu erfolgen. Von denselben werden in dem
Falle des Artikels 2, Abs. 1, Satz 2, zwei durch die Staatsbehörde und Einer durch
den Gemeinderath des Orts, und in dem Falle des Artikels 2 Abs. 2 werden alle drei
Schätzer durch die Staatsbehörde berufen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben,
etwaige Einwendungen gegen ihre Person geltend zu machen.
Können sich die Schätzer über den Werthsbetrag nicht vereinigen, oder erklären sich
nicht wenigstens zwei Schätzer für eine und dieselbe Summe, so gilt die der höchsten
Schätzung nachfolgende geringere als die Schätzung der Mehrheit.
Ueber die Entschädigung hat das Oberamt einen Ausspruch zu geben.
Eine Berufung gegen das Ergebniß einer ordnungsmäßig erfolgten Schätzung findet
nicht statt. In allen anderen Beziehungen ist gegen den Ausspruch des Oberamts die
Beschwerdeführung nach den sonst bestehenden Normen zulässig; es darf jedoch dadurch
der Vollzug der zu Unterdrückung der Seuche erlassenen polizeilichen Verfügungen in
keiner Weise aufgehalten werden.
Artikel 4.
Der Erlös aus Theilen der getödteten Thiere, wenn und soweit solche auf das
Gutachten des Thierarztes nach dem Erkenntnisse der Polizeibehörde verwerthet werden
dürfen, fällt nach dem in Art. 2 bestimmten Maßstab der Staats= und Gemeindekasse
zu. In gleichem Verhältnisse haben diese Kassen auch die Kosten des Verscharrens der
Thierleichen und unbrauchbaren Thierreste, wozu die Gemeinde den nöthigen Grund
ohne Beihülfe der Staatskasse anzuweisen hat, zu tragen.
Die Belohnung der Schätzer wird von derjenigen öffentlichen Kasse getragen, deren
Vertreter die Schätzer bestellt haben. (Art. 3.)
Artikel 5.
Die Entschädigungsleistungen werden, vorbehältlich des Wiedereinzugs des die Ge-
meindekasse treffenden Theils von der Staatskasse womöglich sofort, jedenfalls aber binnen
30 Tagen nach erfolgter Feststellung des Betrags, ausbezahlt.
Der Aufwand für die Versendung der Thierärzte und für die erforderlichen Sperr-
maßregeln wird allein von der Staatskasse getragen.
Die auf die Staatskasse fallenden Kosten und Entschädigungsleistungen werden,