Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Das Beschwerdegericht kann auch die Betheiligten zu einer mündlichen Verhandlung 
vorladen, welchenfalls die Bestimmungen der Art. 745, 746 sinngemäße Anwendung 
finden. Die bezeichnete Verhandlung kann mit der Verhandlung über ein die Sache 
selbst betreffendes Rechtsmittel verbunden werden. · 
Art. 776. 
Das Beschwerdegericht ist auf die Prüfung der aufgestellten Beschwerde beschränkt, 
soweit es sich nicht um Mängel des Verfahrens handelt, welche von Amtswegen zu be- 
rücksichtigen sind. 
Ist die Beschwerde unstatthaft oder unbegründet, so wird sie verworfen; ist sie statt- 
haft und begründct, so spricht das Beschwerdegericht die hiernach für die Sache sich er- 
gebenden Folgerungen aus. 
Die Eröffnung der Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt durch das Untergericht, 
wenn nicht das Beschwerdegericht etwas Anderes bestimmt. 
· Art. 777. 
Das Untergericht ist an die Entscheidung des Beschwerdegerichts in dem anhängigen 
Rechtsstreite gebunden. 
Eine weitere Beschwerde findet außer in den vom Gesetze bezeichneten Fällen nur 
dann statt, weun in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbstständiger Grund 
zur Beschwerde enthalten ist.
	        
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