Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 782. 
In der Verfügung, welche das schriftliche Verfahren anordnet, ist zugleich die Frist, 
binnen welcher die Vernehmlassung einzureichen ist, zu bestimmen, und ein Gerichtsmit- 
glied mit Leitung des Verfahrens zu beauftragen. 
Art. 783. 
Gegen die Verfügung, durch welche die Einleitung des schriftlichen Verfahrens an- 
geordnet oder für unstatthaft erklärt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Art. 784. 
Den Parteien sind mit Einschluß der Klage und Vernehmlassung vier Schriftsätze 
gestattet. 
Die Vernehmlassung wird dem Kläger zur Einreichung der Replik, diese dem Be- 
klagten zur Einreichung der Duplik, die letztere dem Kläger zur Kenntnißnahme mitgetheilt. 
Die Fristen zur Einreichung der Replik und Duplik bestimmt der beauftragte 
Richter. 
Dieselben sind, gleichwie die Frist zu Einreichung der Vernehmlassung, regelmäßig 
auf einen Monat festzusetzen. 
. Art. 785. 
Die Vorschriften der Art. 181—184 finden auch auf die im schriftlichen Verfahren 
einzureichenden Schriftsätze Anwendung. 
Art. 786. 
Die Partei hat die in ihren Händen befindlichen Urkunden, deren sie sich als Be- 
weismittel bedienen will, dem Schriftsatze, in welchem sie auf die Urkunden Bezug ge- 
nommen hat, in Urschrift beizufügen. Ist dieses unterblieben, so hat der beauftragte 
Richter auf Antrag anzordnen, daß die Urkunden binnen einer zu bestimmenden Frist 
auf der Gerichtskanzlei niedergelegt werden. Wird dieser Anordnung nicht Folge gelei- 
stet, so tritt der Verlust des Beweismittels für die Instanz ein. 
Die Bestimmung des Art. 39 des deutschen Handelsgesetzbuchs wird hiedurch nicht 
berührt. 
Ueber Streitigkeiten, welche die Niederlegung der Urkunden oder die Rückgabe der 
niedergelegten Urkunden betreffen, entscheidet das Prozeßgericht. 
Art. 787. 
Einreden, Repliken und Dupliken sind je in den dafür bestimmten Schriftsätzen 
vorzubringen. Dasselbe gilt von der Widerklage (Art. 332 Abs. 1).
	        
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