Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1774 — 
Das Gericht kann nach Maaßgabe der Art. 201—205 zur Aufklärung der Sache 
das Erforderliche verfügen, insbesondere, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Art. 700 
Abs. 2, zur Fragestellung schreiten. Die im Art. 201 vorgesehene Aufforderung der 
Parteien zur Bezeichnung von Beweismitteln findet bezüglich der in den Schriftsätzen 
behaupteten Thatumstände nicht statt. 
Art. 795. 
Eine Aenderung der Klage in der mündlichen Verhandlung ist selbst mit Einwilli- 
gung des Beklagten nicht zulässig. 
gung Art. 796. 
Thatsachen und Beweismittel, welche von einer Partei erst in der mündlichen 
Schlußverhandlung geltend gemacht werden, sind zu berücksichtigen, wenn dieselben in 
den Fällen der Art. 787 Abs. 2 und 3 und 788 Abs. 2 vor der Verhandlung nicht 
rechtzeitig vorgebracht werden konnten, oder wenu sie zur Widerlegung von Thatsachen 
und Entkräftung von Beweismitteln bestimmt sind, über welche die Partei in dem schrift- 
lichen Verfahren sich zu erklären keinen verpflichtenden Anlaß hatte. 
- Art. 797. 
Werden in Gemäßheit des Art. 796 Thatsachen oder Beweismittel erst in der 
mündlichen Schlußverhandlung geltend gemacht, so ist dieses neue Vorbringen durch 
sofort zu übergebende schriftliche Bemerkungen oder durch das Sitzungsprotokoll fest- 
zustellen und vorzulesen. 
Art. 798. 
Die in dem schriftlichen Verfahren ergehende Entscheidung erfolgt auf Grundlage 
der Akten. Gegen die Entscheidung findet der Einspruch nicht statt; in soweit jedoch 
die ausgebliebene Partei einer der in den Art. 271 Abs. 2, 438 bezeichneten Rechts- 
nachtheile trifft, ist dieser Rechtsnachtheil auf Antrag durch besondere Versäumungsver- 
fügung, welche dem Einspruch unterliegt, auszusprechen und die Verkündigung des Urtheils 
bis zum Ablaufe der Einspruchsfrist im Anstande zu belassen. 
Die Bestimmung des Art. 374 kommt nicht zur Anwendung. 
Titel XXXIX. 
Von der Aufforderung zur Geltendmachung von Rechten. 
Art. 799. 
Die Aufforderung zur Erhebung einer Klage findet gegen denjenigen statt, welcher 
sich eines bestimmten klagbaren Anspruchs an den Auffordernden berühmt hat. 
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