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Das Gericht kann nach Maaßgabe der Art. 201—205 zur Aufklärung der Sache
das Erforderliche verfügen, insbesondere, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Art. 700
Abs. 2, zur Fragestellung schreiten. Die im Art. 201 vorgesehene Aufforderung der
Parteien zur Bezeichnung von Beweismitteln findet bezüglich der in den Schriftsätzen
behaupteten Thatumstände nicht statt.
Art. 795.
Eine Aenderung der Klage in der mündlichen Verhandlung ist selbst mit Einwilli-
gung des Beklagten nicht zulässig.
gung Art. 796.
Thatsachen und Beweismittel, welche von einer Partei erst in der mündlichen
Schlußverhandlung geltend gemacht werden, sind zu berücksichtigen, wenn dieselben in
den Fällen der Art. 787 Abs. 2 und 3 und 788 Abs. 2 vor der Verhandlung nicht
rechtzeitig vorgebracht werden konnten, oder wenu sie zur Widerlegung von Thatsachen
und Entkräftung von Beweismitteln bestimmt sind, über welche die Partei in dem schrift-
lichen Verfahren sich zu erklären keinen verpflichtenden Anlaß hatte.
- Art. 797.
Werden in Gemäßheit des Art. 796 Thatsachen oder Beweismittel erst in der
mündlichen Schlußverhandlung geltend gemacht, so ist dieses neue Vorbringen durch
sofort zu übergebende schriftliche Bemerkungen oder durch das Sitzungsprotokoll fest-
zustellen und vorzulesen.
Art. 798.
Die in dem schriftlichen Verfahren ergehende Entscheidung erfolgt auf Grundlage
der Akten. Gegen die Entscheidung findet der Einspruch nicht statt; in soweit jedoch
die ausgebliebene Partei einer der in den Art. 271 Abs. 2, 438 bezeichneten Rechts-
nachtheile trifft, ist dieser Rechtsnachtheil auf Antrag durch besondere Versäumungsver-
fügung, welche dem Einspruch unterliegt, auszusprechen und die Verkündigung des Urtheils
bis zum Ablaufe der Einspruchsfrist im Anstande zu belassen.
Die Bestimmung des Art. 374 kommt nicht zur Anwendung.
Titel XXXIX.
Von der Aufforderung zur Geltendmachung von Rechten.
Art. 799.
Die Aufforderung zur Erhebung einer Klage findet gegen denjenigen statt, welcher
sich eines bestimmten klagbaren Anspruchs an den Auffordernden berühmt hat.
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