Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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(Art. 803, 805), sowie der gesetzlichen Frist zur Erhebung des Einspruchs wider Ver- 
säumungsurtheile (Art. 806) findet jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
Art. 810. 
Wider unbestimmte Gegner findet eine öffentliche Aufforderung, ihre Rechte bei 
Vermeidung des Verlusts derselben geltend zu machen, soweit eine solche nicht vertrags- 
mäßig zulässig ist, nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt. 
Art. 811. 
Die in dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Rechtspolizei zulässigen 
öffentlichen Aufforderungen, welche nur eine Wahrung unbekannter Rechtsansprüche be- 
zwecken, werden durch die Vorschrift des Art. 810 nicht berührt. 
Art. 812. 
Die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere, deßgleichen der Wechsel und der in den 
Art. 301, 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere und das Verfahren hiebei 
ist durch besondere Gesetze bestimmt. 
Die gerichtliche Kraftloserklärung von auf den Namen lautenden vermißten Schuld- 
urkunden findet nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen statt. 
Art. 813. 
Die Kraftloserklärung von Schuldurkunden kommt den Oberamtsgerichten, wenn 
die Schuldsumme (vergl. Art. 21 Abs. 1) den Betrag von 200 fl. nicht übersteigt, 
anßerdem den Kreisgerichten zu. 
Zuständig ist bei vermißten Pfandscheinen das Gericht der gelegenen Sache, bei ver- 
mißten Staats= und Ablösungskassenschuldscheinen das Gericht der Hauptstadt, bei ver- 
mißten anderen Schuldurkunden das Gericht, welchem der Schuldner wegen der be- 
treffenden Schuldverbindlichkeit unterworfen ist. 
Art. 814. 
Der Antrag auf Kraftloserklärung ist nur zulässig, wenn die Schuldurkunde dem 
Antragsteller oder dessen Rechtsvorgänger ohne seinen Willen abhanden gekommen und 
ihr jetziger Besitzer dem Antragsteller unbekannt ist. 
Unter dieser Voraussetzung ist zur Stellung des Antrags sowohl der in der Schuld- 
urkunde benannte Gläubiger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, als auch, nach er- 
folgter Einlösung, der Schuldner berechtigt.
	        
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