Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1814 — 
Art. 815. 
Dem Antragsteller liegt ob, die Urkunde nach ihrem wesentlichen Inhalt und den 
für ihre Erkennbarkeit erforderlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und seine Berechti- 
gung, sowie den behaupteten Besitz und Verlust der Urkunde zu bescheinigen. 
Art. 816. 
Auf das Gesuch wird in berathender Sitzung verfügt. 
Findet das Gericht die Angaben und Belege nicht genügend, so wird das Gesuch 
abgewiesen. Der Antragsteller kann hiegegen Beschwerde bis zum nächst höheren Gericht 
crheben, auch das Gesuch auf Grund neuer Belege jederzeit erneuern. 
Entgegengesetzten Falls wird der unbekannte Inhaber der Urkunde zu deren Vor- 
legung oder zur Anmeldung seines Besitzes binnen bestimmter Frist unter der Andro- 
hung öffentlich aufgefordert, daß nach Umfluß der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt 
werden würde. 
Art. 817. 
Die Aufforderung ist in angemessenen Zwischenräumen dreimal in einem von dem 
Justizministerium zu bestimmenden Centralblatt zu veröffentlichen. Es steht dem Ge- 
richte frei, die Aufforderung noch in andern Blättern veröffentlichen zu lassen. 
Die Frist darf nicht unter drei Monaten betragen. Ihr Lauf beginnt mit der 
letzten Einrückung in das Centralblatt. 
Art. 818. 
Nach Umfluß der anberaumten Frist wird, wenn nicht die Urkunde vorgelegt oder 
wenigstens der Besitz derselben angemeldet wurde, der angedrohte Rechtsnachtheil aus- 
gesprochen und das Urtheil in öffentlicher Sitzung verkündigt, auch in dem Centralblatt 
bekannt gemacht. 
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 
Art. 819. 
Gegen das verkündigte Urtheil findet weder Einspruch oder Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand, noch ein Rechtsmittel statt. 
Die Vollziehung desselben zu bewirken, liegt dem Antragsteller ob. 
Das Urtheil unterliegt der Vernichtung, wenn es sich ergibt, daß die gesetzlichen 
Voraussetzungen des Antrags auf Kraftloserklärung oder der Aussprechung des ange-
	        
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