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Der mit persönlichem Arrest belegte Beklagte kann verlangen, in Person vor das
Prozeßgericht gestellt zu werden.
Auf den Grund von prozeßhindernden Einreden (Art. 344) kann die Verhandlung
zur Hauptsache des Arrests nicht abgelehnt werden; das Gericht kann jedoch die abgeson-
derte Verhandlung über solche Einreden beschließen.
Eine Beweisverfügung wird nicht erlassen; nur solche Beweise find zulässig, welche
sofort in der Tagfahrt aufgenommen werden können. Ein Eidesantrag über die Haupt-
sache ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Das Gericht verfügt je nach dem Ergebniß der Verhandlung die Fortdauer, Auf-
hebung oder Abänderung des Arrests; die Fortdauer, deßgleichen die Aufhebung des
Arrests kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Entscheidung und ihre Wirksamkeit beschränkt sich auf die Frage von der Recht-
mäßigkeit des angelegten Arrests.
Art. 834.
Bleibt der Arrestkläger in der Verhandlungstagfahrt aus, so wird auf Antrag der
Arrest aufgehoben.
Bleibt der Arrestbeklagte aus, so wird auf Antrag der Arrest bestätigt.
Art. 835.
Ist der Arrest vor Einleitung des Rechtsstreits über den gefährdeten Anspruch
angelegt worden und der Antragsteller nach civilrechtlichen Grundsätzen berechtigt, wegen
des Anspruchs Klage zu erheben, so ist demselben auf Antrag des Arrestbeklagten im
Arresturtheile eine angemessene Frist für die Erhebung der Klage zu bestimmen.
Hat der Arrestkläger die Klage innerhalb der festgesetzten Frist nicht erhoben, so
ist auf Antrag der Arrest durch Urtheil aufzuheben.
Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Klage zwar rechtzeitig erhoben worden, ihre Ab-
weisung aber in solcher Art erfolgt ist, daß dadurch die Anstellung einer neuen Klage
wegen desselben Anspruchs nicht ausgeschlossen wird.
Art. 836.
Die in den Art. 888 885 bezeichneten Urtheile sind der Rechtskraft fähig (Art. 382
Ziff. 1, 641).
Ihre Vollstreckung wird, unbeschadet der Vorschriften der Art. 395, 685, durch Be-
rufung oder Einspruch nicht gehemmt. «
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