Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 184 — 
Der mit persönlichem Arrest belegte Beklagte kann verlangen, in Person vor das 
Prozeßgericht gestellt zu werden. 
Auf den Grund von prozeßhindernden Einreden (Art. 344) kann die Verhandlung 
zur Hauptsache des Arrests nicht abgelehnt werden; das Gericht kann jedoch die abgeson- 
derte Verhandlung über solche Einreden beschließen. 
Eine Beweisverfügung wird nicht erlassen; nur solche Beweise find zulässig, welche 
sofort in der Tagfahrt aufgenommen werden können. Ein Eidesantrag über die Haupt- 
sache ist in diesem Verfahren ausgeschlossen. 
Das Gericht verfügt je nach dem Ergebniß der Verhandlung die Fortdauer, Auf- 
hebung oder Abänderung des Arrests; die Fortdauer, deßgleichen die Aufhebung des 
Arrests kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 
Die Entscheidung und ihre Wirksamkeit beschränkt sich auf die Frage von der Recht- 
mäßigkeit des angelegten Arrests. 
Art. 834. 
Bleibt der Arrestkläger in der Verhandlungstagfahrt aus, so wird auf Antrag der 
Arrest aufgehoben. 
Bleibt der Arrestbeklagte aus, so wird auf Antrag der Arrest bestätigt. 
Art. 835. 
Ist der Arrest vor Einleitung des Rechtsstreits über den gefährdeten Anspruch 
angelegt worden und der Antragsteller nach civilrechtlichen Grundsätzen berechtigt, wegen 
des Anspruchs Klage zu erheben, so ist demselben auf Antrag des Arrestbeklagten im 
Arresturtheile eine angemessene Frist für die Erhebung der Klage zu bestimmen. 
Hat der Arrestkläger die Klage innerhalb der festgesetzten Frist nicht erhoben, so 
ist auf Antrag der Arrest durch Urtheil aufzuheben. 
Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Klage zwar rechtzeitig erhoben worden, ihre Ab- 
weisung aber in solcher Art erfolgt ist, daß dadurch die Anstellung einer neuen Klage 
wegen desselben Anspruchs nicht ausgeschlossen wird. 
Art. 836. 
Die in den Art. 888 885 bezeichneten Urtheile sind der Rechtskraft fähig (Art. 382 
Ziff. 1, 641). 
Ihre Vollstreckung wird, unbeschadet der Vorschriften der Art. 395, 685, durch Be- 
rufung oder Einspruch nicht gehemmt. « 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.