Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1864 — 
Art. 837. 
Die Arrestverfügung (Art. 829) ist ohne Weiteres zu vollstrecken. 
Die Kosten der Vollzichung des Arresis, beim persönlichen Arrest auch die Kosten 
des Unterhalts, sind vorschußweise von dem Arrestkläger zu tragen. 
So lange der auferlegte Vorschuß nicht geleistet wird, bleibt die Vollstreckung aus- 
gesetzt. Die Arrestverfügung tritt außer Wirkung, wenn der Arrestkläger den Vorschuß 
nicht binnen eines Monats, von der Zustellung der Auflage an gerechnet, leistet. 
Art. 838. 
Der persönliche Arrest wird durch Verwahrung des Arrestbeklagten in dem Schuld- 
gefängniß (Art. 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1849) vollzogen. 
Die Bestimmungen des Art. 2 des genannten Gesetzes finden gleichfalls Anwendung. 
Die Vollziehung darf ohne Zustellung eines richterlichen Arrestbefehls, welcher den 
Grund der Verhaftung enthält, nicht geschehen. 
Art. 839. 
Der dingliche Arrest wird vollzogen: 
1) bei Legitimationspapieren durch deren Abnahme oder Zurückhaltung; 
2) bei unbeweglichen Sachen dadurch, daß dem Besitzer die Veräußerung unter- 
sagt wird. 
Der Arrestkläger ist berechtigt, diese Verfügung in das Unterpfandsbuch ein- 
tragen zu lassen; ist dieß geschehen (Art. 144 Abs. 2 des Pfandgesetzes), so kann 
der Arrestkläger, soweit er wegen des sichergestellten Anspruchs betheiligt ist, jede 
nachher über die Sache getroffene Verfügung als nichtig anfechten. 
Der Arrest kann nöthigenfalls auch in einer Sequestration bestehen (Art. 848). 
3) Bei beweglichen Sachen, wenn sie im Besitze des Beklagten sind, dadurch, daß 
sie in gerichtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten zur Aufbewahrung 
übergeben werden (Segquestration); 
wenn sie sich im Besitz eines Dritten befinden, durch Verbot der Ausfolge 
oder Veräußerung bis auf weitere gerichtliche Verfügung bei Vermeidung eigener 
Haftung; 
wenn sich die Sache in dem Besitz des Arrestklägers selbst befindet, dadurch, 
daß er ermächtigt wird, sie bis zu weiterer gerichtlicher Verfügung zurückzubehalten. 
Wenn die mit Beschlag belegten beweglichen Sachen dem Verderben ausgesetzt sind, so
	        
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