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Gegen Entscheidungen über Gesuche um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung
einstweiliger Verfügungen findet Beschwerde bis zum nächst höheren Gerichte, jedoch ohne
aufschiebende Wirkung, statt.
Art. 850.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn eine Partei
zur Abwendung versuchter oder drohender unerlaubter Selbsthilfe oder des Ausbruchs
von Thätlichkeiten den Richter um einstweiligen Schutz in einem bestehenden Zustand
anruft.
Art. 851.
Durch die richterliche Verfügung wird diejenige Partei einstweilen im Besitze
geschützt, welche die letzte ruhige Besitzhandlung ausgeübt hat. Kann dieß nicht sofort
ausgemittelt werden, so wird entweder beiden Parteien der gemeinschaftliche Besitz ver-
stattet oder ihnen jede Ausübung einer Besitzhandlung untersagt, oder eine gerichtliche
Verwaltung der Sache (Art. 848) angeordnet, und den Parteien die Erhebung einer
ordentlichen Besitzklage oder einer den Rechtsstand betreffenden Klage überlassen.
Die ergangene Verfügung ist den Rechten der Parteien für den Besitz= und Rechts-
stand unnachtheilig.
Art. 852.
Die Vorschriften über das Verfahren bei einstweiligen Verfügungen (Art. 846, 847,
849) kommen auch bei den gegen die Errichtung eines neuen oder die Aenderung eines
bestehenden Werks gerichteten Klagen zur Anwendung, insoweit die vorläufige Ein-
stellung des Unternehmens, sei es auf Grund des Art. 844 oder aus besonderen
privatrechtlichen Gründen beantragt wird.
Die Entscheidung über den Besitzstand und das Recht selbst bleibt dem hiefür zu-
ständigen Gericht überlassen.
Titel XLII.
Vom Verfahren in Wechselsachen.
Art. 853.
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei einem der
in den Art. 32—41, 48, 56 bezeichneten Gerichtsstände erhoben werden.
Mehrere aus demselben Wechsel Verpflichtete können mit einer Klage belangt werden;