Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1914 — 
soll dieß an einem anderen als dem Zahlungsorte geschehen, so kommt der Art 39 zur 
Anwendung. 
Art. 854. 
Mit der Klage müssen die Urkunden, auf welche sich die Klage stützt, mindestens 
abschriftlich vorgelegt werden. 
Die Originalien hat der Kläger wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der anbe- 
raumten Tagfahrt auf der Gerichtskanzlei niederzulegen, widrigenfalls auf Antrag des 
Beklagten die Verhandlung zu vertagen ist. 
Art. 855. 
Das wechselrechtliche Verfahren ist thunlich zu beschleunigen. 
Ein vorbereitendes Verfahren findet nicht Statt. 
Die gesetzliche Ladungsfrist (Art. 337 Abs. 3) beträgt mindestens, 
1) wenn der Beklagte am Gerichtsorte seinen Wohnsitz hat, zwei Tage; 
2) wenn der Beklagte oder einer von mehreren Beklagten außerhalb des Gerichts- 
ortes, jedoch in dem Bezirke des Prozeßgerichts seinen Wohnsitz hat, vier Tage; 
3) wenn der Beklagte oder einer von mehreren Beklagten außerhalb des Bezirks des 
Prozeßgerichts seinen Wohnsitz hat, sechs Tage. 
Art. 856. 
Eine Verlegung der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt darf außer 
dem Falle des Art. 854 Abs. 2 nur dann verfügt werden, wenn von einer Partei ein 
unabwendbares Hinderniß, in der Tagfahrt zu verhandeln, angeführt und bescheinigt wird. 
Art. 857. 
Editionsanträge sind ausgeschlossen. 
Auf den Grund der in dem Art. 344 Ziff. 1, 2, 3, 4, 6 bezeichneten Einreden 
kann die Verhandlung zur Hauptsache nicht abgelehnt werden, das Gericht kann jedoch 
die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden beschließen. 
Art. 858. 
Der Kläger kann den Beweis der Klage nur mit sofort vorzulegenden beweisfähigen 
Urkunden führen (Art. 194 Abs. 1). 
Der Beweis der Aechtheit einer nicht anerkannten Urkunde kann nur durch eben 
solche Urkunden oder durch Eideszuschiebung erbracht werden. 
Ist über die Aechtheit einer Urkunde der Eid zugeschoben worden, so ist weder eine 
Zurückschiebung noch der Beweis des Gegentheils statthaft.
	        
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