— 1944 —
Geschieht letzteres, so stehen auch dem Beklagten alle prozessualischen Befugnisse zu,
soweit solche nach Wechselrecht statthaft sind. Die Verfolgung des Wechselanspruchs
im ordentlichen Verfahren schließt die Verurtheilung des Beklagten bei Vermeidung der
wechselmäßigen Exekution nicht aus.
In gleicher Weise kann der Kläger auch ohne vorgängige Einleitung des Wechselprozesses
seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren verfolgen; der Wechselprozeß wird
jedoch eingeleitet, wenn der Kläger nicht das Gegentheil erklärt.
Art. 868.
Die Bestimmungen der Art. 855—859, 861—865 kommen auch in der Berufungsinstanz
zur Anwendung.
Titel XLIII.
Von den Entmündigungsklagen.
Art. 869.
Für Entmündigungsklagen wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung ist
ausschließlich das Kreisgericht zuständig, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
Art. 870.
Zur Erhebung der Klage ist befugt:
1) der Ehegatte des Beklagten;
2) jeder Verwandte desselben;
3) der Gemeinderath des Wohnorts sowie des Heimathorts des Beklagten.
Art. 871.
Das Gericht hat, sofern nicht der Gemeinderath als Kläger aufgetreten ist, in berathender
Sitzung auf den Vortrag des Vorsitzenden oder eines von ihm ernannten Berichterstatters
die Klage vor deren Zustellung zu prüfen und einen gerichtlichen Beschluß
darüber zu fassen, ob sie zuzulassen ist. Zu diesem Zweck kann der Richter Erhebungen
zur Bescheinigung der behaupteten Thatsachen anordnen. Der Beschluß, durch welchen
die Klage für zulässig erklärt wird, ist mit derselben zuzustellen. Gegen einen die Klage
zurückweisenden Beschluß findet eine Beschwerde statt.
Art. 872.
Im Falle der Entmündigungsklage wegen Geisteskrankheit hat der Gerichtsvorstand