Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1944  —

Geschieht  letzteres,  so  stehen  auch  dem  Beklagten  alle  prozessualischen  Befugnisse  zu,
soweit  solche  nach  Wechselrecht  statthaft  sind.  Die  Verfolgung  des  Wechselanspruchs
im  ordentlichen  Verfahren  schließt  die  Verurtheilung  des  Beklagten  bei  Vermeidung  der
wechselmäßigen  Exekution  nicht  aus.

In  gleicher  Weise  kann  der  Kläger  auch  ohne  vorgängige  Einleitung  des  Wechselprozesses
  seinen  Anspruch  im  ordentlichen  Verfahren  verfolgen;  der  Wechselprozeß  wird
jedoch  eingeleitet,  wenn  der  Kläger  nicht  das  Gegentheil  erklärt.

Art.  868.

Die  Bestimmungen  der  Art.  855—859,  861—865  kommen  auch  in  der  Berufungsinstanz

  zur  Anwendung.

Titel  XLIII.
Von  den  Entmündigungsklagen.

Art.  869.

Für  Entmündigungsklagen  wegen  Geisteskrankheit  oder  wegen  Verschwendung  ist
ausschließlich  das  Kreisgericht  zuständig,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat.

Art.  870.

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  befugt:

1)  der  Ehegatte  des  Beklagten;

2)  jeder  Verwandte  desselben;

3)  der  Gemeinderath  des  Wohnorts  sowie  des  Heimathorts  des  Beklagten.

Art.  871.

Das  Gericht  hat,  sofern  nicht  der  Gemeinderath  als  Kläger  aufgetreten  ist,  in  berathender
  Sitzung  auf  den  Vortrag  des  Vorsitzenden  oder  eines  von  ihm  ernannten  Berichterstatters
  die  Klage  vor  deren  Zustellung  zu  prüfen  und  einen  gerichtlichen  Beschluß
darüber  zu  fassen,  ob  sie  zuzulassen  ist.  Zu  diesem  Zweck  kann  der  Richter  Erhebungen
zur  Bescheinigung  der  behaupteten  Thatsachen  anordnen.  Der  Beschluß,  durch  welchen
die  Klage  für  zulässig  erklärt  wird,  ist  mit  derselben  zuzustellen.  Gegen  einen  die  Klage
zurückweisenden  Beschluß  findet  eine  Beschwerde  statt.

Art.  872.
Im  Falle  der  Entmündigungsklage  wegen  Geisteskrankheit  hat  der  Gerichtsvorstand