Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1984  —

von  Beiständen  kommen  die  Art.  111—113  zur  Anwendung.  Als  solche  sind  jedoch
auch  Mitglieder  der  Gemeindecollegien  des  betreffenden  Oberamtsbezirks  zuzulassen.
Art.  881.

Wegen  Einreden  der  im  Art.  344  bezeichneten  Art  kann  die  Einlassung  nicht  abgelehnt
  werden.

Art.  882.

Das  Gericht  hat  die  Parteien  vollständig  gegen  einander  zu  hören,  durch  sachgemäße
  Fragen  auf  die  Ergänzung  unvollständiger  oder  ungenügender  Angaben  und  die
Aufklärung  des  wahren  Sachverhalts  hinzuwirken,  auch  hinsichtlich  bestrittener  erheblicher
Thatumstände  die  Parteien  zur  Bezeichnung  ihrer  Beweismittel  zu  veranlassen.  Geeigneten
  Falls  wird  ein  Vergleich  versucht.

Art.  883.

Thatumstände,  worüber  eine  Partei  sich  nicht  erklärt  hat,  können  als  zugestanden,
vorgelegte  Urkunden,  deren  Aechtheit  nicht  bestritten  wurde,  als  anerkannt  angenommen
werden.

Art.  884.

Die  Aufnahme  der  Beweise  schließt  sich,  wo  dieß  immer  möglich  ist,  an  die  Parteiverhandlungen
  an.

Zeugen  und  Sachverständige  werden  beeidigt,  wenn  die  Parteien  nicht  hierauf  verzichten.


Gegen  ungehorsame  Zeugen  kommen  Geldbußen  und  Vorführungsbefehle  zur  Anwendung.


Parteieneide  können  durch  Vorbescheid  auferlegt  und  alsdann  vor  dem  Endurtheil
abgenommen  werden.

Art.  885.

Die  Parteien  sollen  schon  in  der  Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung  aufgefordert
werden,  ihre  schriftlichen  Beweismittel  an  der  Tagfahrt  vorzulegen  und  etwaige  Zeugen,
wenn  thunlich,  zur  sofortigen  Einvernahme  an  derselben  vor  Gericht  zu  bringen  oder  bereit
  zu  halten.

Die  Partei,  welche  durch  Nichtbeachtung  dieser  Aufforderung  oder  überhaupt  durch
ihr  Verschulden  die  Anberaumung  einer  weiteren  Tagfahrt  veranlaßt,  hat  die  Kosten  derselben
  zu  tragen.