— 1984 —
von Beiständen kommen die Art. 111—113 zur Anwendung. Als solche sind jedoch
auch Mitglieder der Gemeindecollegien des betreffenden Oberamtsbezirks zuzulassen.
Art. 881.
Wegen Einreden der im Art. 344 bezeichneten Art kann die Einlassung nicht abgelehnt
werden.
Art. 882.
Das Gericht hat die Parteien vollständig gegen einander zu hören, durch sachgemäße
Fragen auf die Ergänzung unvollständiger oder ungenügender Angaben und die
Aufklärung des wahren Sachverhalts hinzuwirken, auch hinsichtlich bestrittener erheblicher
Thatumstände die Parteien zur Bezeichnung ihrer Beweismittel zu veranlassen. Geeigneten
Falls wird ein Vergleich versucht.
Art. 883.
Thatumstände, worüber eine Partei sich nicht erklärt hat, können als zugestanden,
vorgelegte Urkunden, deren Aechtheit nicht bestritten wurde, als anerkannt angenommen
werden.
Art. 884.
Die Aufnahme der Beweise schließt sich, wo dieß immer möglich ist, an die Parteiverhandlungen
an.
Zeugen und Sachverständige werden beeidigt, wenn die Parteien nicht hierauf verzichten.
Gegen ungehorsame Zeugen kommen Geldbußen und Vorführungsbefehle zur Anwendung.
Parteieneide können durch Vorbescheid auferlegt und alsdann vor dem Endurtheil
abgenommen werden.
Art. 885.
Die Parteien sollen schon in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert
werden, ihre schriftlichen Beweismittel an der Tagfahrt vorzulegen und etwaige Zeugen,
wenn thunlich, zur sofortigen Einvernahme an derselben vor Gericht zu bringen oder bereit
zu halten.
Die Partei, welche durch Nichtbeachtung dieser Aufforderung oder überhaupt durch
ihr Verschulden die Anberaumung einer weiteren Tagfahrt veranlaßt, hat die Kosten derselben
zu tragen.