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Die Verkündigung gilt als Ladung für alle Betheiligte, ausgenommen die nicht
erschienenen Gläubiger, deren Forderung oder Vorzugsrecht Gegenstand des Streits ist.
Diese werden unter Mittheilung eines Auszugs aus dem Liquidationsprotokolle durch
den Gerichtsdiener (Art. 234) oder die Post (Art. 230) geladen, wobei die Vorschrift
des Art. 337 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Gegzen solche Gläubiger, welche mit un-
bekanntem Aufenthaltsort abwesend sind, genügt die Ladung durch öffentlichen Aushang
(Art. 250, 255 Abs. 2).
Art. 923.
Die Bestimmung des Art. 922 Abs. 1 gilt auch für diejenigen Streitigkeiten,
welche erst nach der Schuldenliquidation erhoben werden (Art. 921). In diesen Fällen
werden alle Betheiligte, die Gegner unter abschriftlicher Mittheilung des gestellten An-
trags, geladen. Auch kommt nöthigenfalls der Schlußsatz des Art. 922 Abs. 3 zur
Anwendung.
Art. 924.
In der Regel wird über alle bestrittenen Forderungen und Vorzugsrechte durch das
Prioritätsurtheil entschieden, auf welches insoweit die Vorschriften der Art. 370, 374
Abs. 1, 3—5 Anwendung finden.
Sind einzelne bestrittene Forderungen oder Vorzugsrechte zur Entscheidung reif, so
kann hierüber durch Zwischenurtheil (Art. 355, 384) entschieden werden.
Art. 925.
Werden Forderungen bestritten, für welche nach dem Stande der Masse keine Be-
friedigung zu erwarten ist, so bleibt die Verhandlung hierüber ausgesetzt, bis das Gegen-
theil sich zeigt.
Außerdem kann der Gläubiger jederzeit, doch ohne Aufschub der Erledigung des
Gants und ohne Kosten für die Masse, das Verfahren gegen den Gemeinschuldner fortsetzen.
Art. 926.
Auch durch den Streit über solche Forderungen, für welche Aussicht auf Befriedi-
gung vorhanden ist, soll die Erledigung des Gantverfahrens nicht aufgehalten werden,
wenn die baldige Entscheidung jenes Streites nicht zu erwarten, aber die vorgängige
Vertheilung der Masse möglich ist. Solche Forderungen werden eventuell in dem Prio-
ritätsurtheil und der Gantverweisung berücksichtigt; die denselben eventuell zuzuweisenden
Massemittel werden sicher gestellt.
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