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Art. 927.
Zur Bestreitung von Forderungen ist der Gantanwalt legitimirt.
Der Gemeinschuldner kann, selbst im Widerspruch mit dem Gantanwalt, angemel-
dete Forderungen bestreiten; der Sieg des Gemeinschuldners kommt der Gläubigerschaft
zu statten.
Auch jeder Gläubiger, welcher durch den Vorzug oder die Concurrenz einer Forde-
rung beeinträchtigt würde, ist diese in eigenem Interesse zu bestreiten berechtigt.
Art. 928.
Dem Gemeinschuldner kann in Liquiditätsstreitigkeiten der Eid zu- oder zurückgeschoben
werden; werden dieselben von dem Gantanwalte oder einem Gläubiger geführt, so kann
er nur mit deren Zustimmung den zugeschobenen Eid zurückschieben.
Die Verweigerung des Eides ist nur als Geständniß des Gemeinschuldners zu be-
trachten.
Art. 929.
Rangstreitigkeiten werden zwischen den betheiligten Gläubigern verhandelt.
Doch ist der Gantanwalt legitimirt, Vorzugsrechte zu bestreiten, bei deren Beseiti-
gung die unbevorzugten Gläubiger betheiligt sind. Jedem dieser Gläubiger bleibt es
unbenommen, sich der Theilnahme an dem betreffenden Streite und an dessen Kosten
(Art. 935 Abs. 2, 3) durch eine dießfällige ausdrückliche Erklärung, welche spätestens
an der ersten Tagfahrt für die Streitverhandlung (Art. 922) abzugeben ist, zu entschlagen.
Art. 930. #
Der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, wird im Falle seines Ausblei-
bens in der mündlichen Verhandlung abgewiesen.
War sein Vorzugsrecht bestritten, so wird dasselbe aberkannt.
Beides geschieht durch besondere Versäumungsverfügung, welche dem Einspruch
unterliegt.
Art. 931.
Bleiben Gegner des Gläubigers aus, dessen Forderung oder Vorzugsrecht bestritten
wurde, so wird unter Berücksichtigung des Vortrags der erschienenen Partei nach Lage
der Akten erkannt, nöthigenfalls auch eine Beweiserhebung von Amtswegen angeordnet.
Art. 932.
Das Prioritätsurtheil, nach Verschiedenheit der Fälle in Verbindung mit der Gant-
verweisung oder dem Verweisungsprojekk, wird in öffentlicher Sitzung verkündigt. Die