Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 214. — 
Schluß- Gestimmungen. 
J. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt im Jahre 1869 in Wirksamkeit. Die Bestimmung 
des Tages bleibt der K. Regierung überlassen. 
II. 
Dasselbe ist bezüglich der ersten Instanz anwendbar in allen Streitsachen, worin 
an diesem Tage noch nicht Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung erlassen, oder 
die Klage noch nicht zur schriftlichen Vernehmlassung mitgetheilt ist, deßgleichen in Gant- 
sachen, worin an diesem Tage die Schuldenliquidation noch nicht anberaumt ist. 
Deßgleichen finden die Bestimmungen desselben über die Rechtsmittel und das 
Verfahren in der Rechtsmittelinstanz Anwendung auf alle der Rechtskraft 
fähigen Urtheile der ersten oder einer höheren Instanz, welche an diesem Tage oder nach 
demselben zur Eröffnung gelangen. 
Doch ist in denjenigen Fällen, in welchen an diesem Tage in der ersten Instanz be- 
reits Ladung zur ersten Verhandlung erlassen oder die Klage zur schriftlichen Vernehm- 
lassung mitgetheilt war, eine weitere Berufung gegen Urtheile der zweiten Instanz zu- 
lässig, wenn diese nach dem bisher geltenden dec statthaft erscheint und zugleich die 
Berufungssumme an das Obertribunal nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
vorhanden ist. 
III. · 
Mit dem Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes sind alle bisher 
geltenden demselben entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 3. April 1868. 
Karl. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Mittnacht.
	        
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