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Hauptcommission bei Fertigung der Wählerlisten. Ueber Beschwerden wegen Nichtauf-
nahme in die Wählerlisten u. dergl. gebührt der Hauptcommission die Entscheidung.
S. 2.
Der Rathsschreiber einer Gemeinde, welcher nicht zugleich der Ortsvorsteher ist,
nimmt nicht von selbst vermöge gesetzlicher Berufung an den Geschäften der Commission
für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste Theil; er kann jedoch, auch wenn
er nicht als Mitglied des Gemeinderaths oder Bürgerausschusses von den Gemeinde-
collegien zum Mitglied jener Commission gewählt wird, als Schriftführer thätig
sein, wodurch er jedoch nicht Commissionsmitglied wird.
Zu Art. 6.
S. 3.
Die Wählerlisten sind nach dem angeschlossenen Formular in entsprechender Ord-
nung so anzulegen und fortzuführen, daß sic die Grundlage auch für spätere Wahlen
bilden können.
Hiebei erscheint es angemessen, daß jedenfalls für jeden Buchstaben des Alphabets
ein eigenes Heft angelegt und in größeren Gemeinden auch innerhalb der Anfangsbuch-
staben der Namen besondere entsprechende Unterabtheilungen gebildet werden.
Hinsichtlich des Alters wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Wahl-
berechtigte das 25ste Lebensjahr nicht blos angetreten, sondern zurückgelegt haben muß.
Zu Art. 7.
§. 4.
Der in Art. 7 des Gesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten
zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist im betreffenden Bezirksblatt durch das Oberamt
zu erlassen, außerdem aber durch die Ortsvorsteher in ihrer Gemeinde auf ortsübliche
Weise bekannt zu machen.
Zu Art. 8.
§. 5.
Die Bekanntmachung, daß die Wahllisten zur öffentlichen Einsicht aufliegen, hat
von den Ortswahlcommissionen auszugehen. Diese Bekanntmachung hat in der orts-
üblichen Weise zu erfolgen und ist außerdem durch Anschlag aun dem Rathslokal zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. In derselben sind die Folgen der Nichtbeachtung der
Fristen besonders auszuführen (vergl. auch §. 7).