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Steuern und Abgaben, mit Ausnahme des Zolls, der Rübenzuckersteuer und der Salz-
steuer, vom 1. Juli 1868 an ein Zuschlag von 10 Procent oder 6 Kreuzern per Gulden
zu erheben ist, wird Folgendes verfügt:
8. 1.
Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten
und von dem Dienst= und Berufseinkommen ist vom 1. Juli 1868 an mit
4½0 Procent des steuerbaren Jahresertrags zu berechnen und zu erheben.
S. 2.
Bei der Accise findet vom 1. Juli 1868 an der Zuschlag von 10 Procent auf
folgende Weise statt:
1) Von Markt= und Handelswaaren ausländischer Kaufleute.
a) Die von Ausländern anstatt der Gewerbesteuer zu entrichtende Accise ist nach
den in §. 4 des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824 vorgeschriebenen Abgabesätzen
festzustellen, sodann der hienach sich ergebenden Schuldigkeit des einzelnen Accise-
pflichtigen otel derselben zuzuschlagen;
b) die nach §. 4 letztem Absatze des Accisegesetzes zur Erhebung kommende Patent-
abgabe von Reisenden auswärtiger Handelsleute erhöht sich in Folge des Zu-
schlags von 15 fl. auf 10 fl. 30 kr.
2) Von Lotterien, Theatern und ausgestiellten Seltenheiten ist die Accise zunächst
nach den in §. 5 des Accisegesetzes bestimmten Abgabesätzen zu berechnen, hierauf der
sich für den Accisepflichtigen ergebenden Schuldigkeit otel zuzulegen.
Sofern für Theater und ausgestellte Seltenheiten Acciseaccorde abgeschlossen sind,
welche nach dem 30. Juni 1868 noch fortdauern, ist die bisherige Accordsumme vom
1. Juli 1868 an in dem um 10 Procent zu erhöhenden Betrage zum Einzug zu bringen.
Bei dem Abschluß neuer Accorde ist auf den Zuschlag Rücksicht zu nehmen.
3) Die Accise von allen dem gerichtlichen Erkenntniß unterliegenden Verträgen
über liegende Güter, Gebäude, Grundgefälle, ewige Renten und Realgerechtigkeiten (§. 11
des Accisegesetzes) ist vom 1. Juli 1868 an in dem erhöhten Betrage von 1 ½0 Procent
des Kaufpreises oder des Werths der denselben vertretenden Gegenleistung in Ansatz zu
bringen. Hiebei entscheidet über die Anwendung des erhöhten Abgabesatzes in jedem ein-
zelnen Falle der Tag, an welchem das betreffende Rechtsgeschäft perfect geworden ist
(vergl. Ziff. 1 Abs. 2 der Verfügung vom 2. Oktober 1852, Reg. Blatt Seite 2665
und Ziff. 1 der Verfügung vom 5. November 1858, Reg. Bl. S. 247), weßhalb auf
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