Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Bei Fertigung der Bilanzen zu künftigen Umgeldsaccorden oder zur Verlängerung 
bisheriger Accorde haben die Kameralämter und Umgeldskommissariate auf den erhöhten 
Abgabesatz die gehörige Rücksicht zu nehmen und in den an das Steuerkollegium vor- 
zulegenden Uebersichten Nachweisungen hierüber zu geben. 
3) Abgabe von dem zur Bier= und Branntweinerzeugung bestimmten Malz. 
Die Abgabe von gedörrtem oder getrocknetem Malz und von Malzsurrogaten, sowie 
von Grünmalz wird ganz in der bisherigen Weise berechnet mit dem Unterschich, daß 
für dasjenige Malz oder Malzsurrogat, welches vom 1. Juli d. J. einschließlich an zur 
Schrotung oder Quetschung kommen wird, in den mit Geldbeträgen versehenen Registern, 
Malzsteuerübersichten, Berechnungen und Steuerzetteln ein Zehntheil des bisherigen 
Steuersatzes zuzuschlagen ist. 
Der Betrag, welchen Ausländer im Falle der Schrotung von Malz im Inland zu 
hinterlegen haben (Art. 7 Ziff. 2 des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856), erhöht 
sich vom 1. Juli d. J. an in gleicher Weise um 10 Procent. 
Der Uebergangssteuer von Bier, Malz und Branntwein ist vom 1. Juli d. J. an 
ebenfalls ein Zehntheil des bisherigen Betrags zuzulegen. 
Ebenso wird bei dem Nachlaß oder der Rückvergütung der Uebergangs= oder Malz- 
steuer verfahren werden. 
4) Die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf erhöht sich vom 1. Juli 1868 an 
um 10 Procent und zwar sowohl bei denjenigen Abgabesätzen, welche einer Revision 
nicht bedürfen, als auch bei solchen, welche nach §. 8 Ziff. 3 und 6 der Verfügung vom 
3. August 1865 (Reg. Blatt S. 293) erstmals festzustellen beziehungsweise neu zu 
reguliren sind. · 
5) Endlich wird noch bezüglich der Behandlung des Zuschlags bei dem Umgeld und 
der Malzsteuer bestimmt, daß von den Umgeldskommissariaten in den Kellerregistern, 
Malzsteuerberechnungen, Abstichs= und Malzsteuerzetteln der Steuerberechnung die bis- 
herigen Sätze zu Grund zu legen und den sich hiebei ergebenden Beträgen bei jedem 
Steuerpflichtigen 10 Procente zuzuschlagen sind. 
S. 5. 
Ergeben sich bei Feststellung der Schuldigkeit eines Steuerpflichtigen nach 8§. 1—4 
Bruchtheile eines Kreuzers, so ist / Kreuzer und darüber für einen vollen Kreuzer zu 
rechnen, weniger als / Kreuzer aber außer Acht zu lassen. 
Stuttgart, den 5. Mai 1868. Renner. 
  
Gedruckt bel G. Hasselbrink.
	        
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