Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 2. 
Die Untersuchung wegen solcher Handlungen soll, soweit nicht im Art. 401 für 
die vor die Oberamtsgerichte gehörigen Strassachen und im Art. 251 für dringende 
Fälle anders bestimmt ist, nur auf erhobene Klage oder in Folge eines derselben gleich- 
stehenden Gerichtsbeschlusses (Art. 75, 76, 220, 320) eingeleitet werden. 
Art. 3. 
Allen bei dem Strafverfahren thätigen Behörden und öffentlichen Dienern macht 
es ihr Beruf zur Pflicht, ihre Handlungsweise so einzurichten, daß die gesetzlichen Vor- 
schriften beobachtet, Schuldlose nicht verfolgt und Schuldige der verdienten Strafe nicht 
entzogen werden. 
Art. 4. 
Dem Endurtheil hat ein mündliches und öffentliches Verfahren vor dem erkennen- 
den Gericht bei Vermeidung der Nichtigkeit vorherzugehen (zu vergl. übrigens Art. 294). 
Bei dieser Hauptverhandlung muß die Beweisaufnahme erfolgen und der Staats- 
anwalt, soweit nicht bezüglich desselben im Art. 401 ff. anders bestimmt ist, sowie der 
Beschuldigte gehört werden. 
Im Uebrigen ist das Verfahren nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten 
Fällen öffentlich. 
Art. 5. 
In jeder Strafsache kann der Beschuldigte einen Vertheidiger beiziehen. 
Art. 6. 
Die Gerichte haben ihr Urtheil über Schuld oder Nichtschuld nur aus dem Inbe- 
griff des vor ihnen Verhandelten zu schöpfen und hiebei lediglich ihre durch die vorlie- 
genden Beweismittel gewonnene Ueberzeugung zur Richtschnur zu nehmen. 
Art. 7. 
Der Strafrichter verhandelt und beschließt auch über Vorfragen des sonstigen öffent- 
lichen Rechts oder des Privatrechts, ohne deren Erörterung er nicht entscheiden kann, 
und befolgt hiebei die für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden 
Vorschriften. 
Nur wenn der Thatbestand der strafbaren Handlung von der Giltigkeit einer Ehe 
abhängig und diese bei der ehegerichtlichen Behörde angefochten ist, hat das Urtheil der 
letzteren vorauszugehen und der Strafrichter bei Vermeidung der Nichtigkeit demselben 
Folge zu geben.
	        
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