Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Es können aber auch in Straffällen, welche vor die höheren Gerichte gehören, Mit- 
gliedern des Kreisgerichts und, wenn gegen einen Strafgefangenen einzuschreiten ist, dem 
auf das Richteramt verpflichteten Vorsteher der Strafanstalt durch die Raths- und An- 
klagekammer Untersuchungen aufgetragen werden. 
Art. 13. 
Die Raths= und Anklagekammer verfügt auf den Vortrag, der von einem durch 
den Vorsitzenden bezeichneten Mitglied über die Verhandlungen des Untersuchungsrichters 
unter steter Bezugnahme auf die Akten erstattet wird. 
Dieselbe faßt ihre Beschlüsse, wenn sie über die Verweisung des Beschuldigten vor 
das Schwurgericht oder über später in schwurgerichtlichen Straffällen zu treffende Ver- 
fügungen zu berathen hat, in der Zahl von fünf, sonst von drei Mitgliedern, einschließlich 
des Vorsitzenden. 
Erkennende Gerichte. 
Oberamtsgerichte. 
Art. 14. 
Der Oberamtsrichter, der Justiz-Assessor und drei Schöffen (Art. 4 Ziff. 3, Art. 7 
Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung) erkennen als Oberamtsgericht. 
Straskammern der Kreisgerichtshöfe. 
Art. 15. 
Die Strafkammern eines Kreisgerichtshofs entscheiden in der Zahl von drei rechts- 
gelehrten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und zwei Schöffen (s. Art. 12, 
13, 14 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung). 
Hat aber eine Strafkammer in einem der im Art. 20 unter §. 2, lit. a. bezeichneten 
Fälle oder über mindestens mit Dienstentlassung oder zeitlicher Entziehung der öffent- 
lichen Berechtigung bedrohte Dienstvergehen der im Art. 399 des Strafgesetzbuchs Ziffer 
1, 3, 4 und 6 genannten Diener, oder über solche Vergehen der letzteren zu erkennen, 
für welche eine den Verlust des Diensts, des Quiescenz= oder des Ruhegehalts in sich 
schließende Ehrenstrafe, oder eine ihrer Dauer nach jenen Verlust begründende Gefäng- 
nißstrafe in Aussicht steht, so verstärkt sich das Gericht durch Beiziehung eines weiteren 
rechtsgelehrten Mitglieds und eines Schöffen.
	        
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