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2) die Strafkammern der Kreisgerichte bei mit Arbeitshaus, Kreisgefängniß
in der Dauer von mehr als drei Monaten, mit der bleibenden oder zeitlichen
Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte, der Dienstentlassung,
der Entziehung einer öffentlichen Berechtigung oder eines öffentlichen und selbst-
ständigen Gewerbebetriebs oder mit Geldbuße über 100 fl. — mit dieser allein
oder in Verbindung mit andern Strafen — bedrohten Verbrechen und Vergehen,
bei nicht mit Zuchthaus bedrohten Dienstvergehen der im Art. 399 des Straf-
gesetzbuchs bezeichneten Personen, sowie wenn neben Freiheits= oder Geldstrafen
Confiscationen im Betrag von mehr als 100 fl. zu verhängen sind,
3) die Oberamtsgerichte bei nicht zu den Dienstvergehen zählenden Vergehen,
für welche geringere als die zu Ziff. 2 bezeichneten Freiheits= oder Geldstrafen
gedroht oder neben diesen Confiscationen nur bis zum Betrag von 100 fl. ver-
wirkt sind. ·
§. 2. Es erkennen jedoch
zu §F. 1 Ziff. 1 die Schwurgerichte auch über alle von Amtswegen zu verfol-
genden Preßvergehen, sowie über die in den Art. 149, 151—154, 167, 169,
175—177, 178 Ziff. 4—6, 182, vergl. mit Art. 178 Ziff. 4—6, 195, 243
Abs. 2 zweiter Fall, 246 Ziff. 2, 247 Ziff. 1 zweiter Fall, Ziff. 2 und 3, 248
Ziff. 2, 4, 5, Art. 264 vergl. mit Art. 263 Ziff. 1, Art. 266 Ziff. 1 vergl.
mit Art. 264 und 263 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, in Art. 3 des Gesetzes
vom 2. October 1845 und in den Art. 20 und 21 des Gesetzes vom 13. August
1849 bemerkten Verbrechen und Vergehen;
zu §. 1 Ziff. 2 die Strafkammern der Kreisgerichte
a) auch auf Zuchthaus, wenn diese Strafart für das Verbrechen nur wegen Zusam-
menflusses oder Rückfalls eintreten kann,
b) über Diebstahl, Unterschlagung und Betrug, wenn bei diesen Verbrechen Zucht-
haus zwar in der Strafdrohung mit inbegriffen, aber nach den Umständen des
einzelnen Falles nicht verwirkt ist,
c) über das im Art. 380 des Strafgesetzbuchs bemerkte Verbrechen, wofern keine
Zuchthausstrafe zu verhängen ist,
d) über Bestechung (Art. 159 Ziff. 2) und Unbotmäßigkeit (Art. 173), wenn die-
selben gegenüber den in Art. 399 Ziff. 1 und 3 genannten Dienern begangen