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werden, sowie über die in Art. 170 Abs. 1 und Art. 279 Ziff. 2 und Schluß-
satz des Strafgesetzbuchs und in Art. 4, 10 und 54 des Polizeistrafgesetzes auf-
geführten Vergehen;
zu §. 1 Ziff. 3 die Oberamtsgerichte auch über die in Art. 172 und 181 (vergl.
mit Art. 171 Ziff. 2), in Art. 193 Ziff. 2, 196, 198, 200, 210, 260 Ziff. 4, 261,
263 Ziff. 3, 4, 267 Abs. 1, 268, 272 Abs. 1, 282, 284 Ziff. 1, 2 im Eingangssatz,
3, 4, 287 Abs. 1 und Art. 289 vergl. mit Art. 284 Ziff. 1, 2 im Eingangssatz und 3,
in Art. 339, 340 Abs. 1 und Art. 363 des Strafgesetzbuchs und in Art. 23 des Ge-
setzes vom 13. August 1849 bezeichneten Vergehen, vorausgesetzt, daß gegen den Land-
streicher oder den Bettler statt der Ehren= die stellvertretende Strafe anzuwenden ist, daß
bei Körperverletzungen die Dauer der nicht bloß fahrlässigerweise verursachten Krankheit
oder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als sieben Tage beträgt, daß die in Art. 23 des Ge-
setzes vom 13. August 1849 bezeichneten Angriffe auf die Ehre gegen die in Art. 399
Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs bemerkten Diener gerichtet sind und daß bei keinem der hier
aufgezählten Vergehen nach den Umständen des einzelnen Falls eine die in §. 1 Ziff. 3
bestimmten Strafgrößen überschreitende Strafe verwirkt ist.
Diese Strafgrenzen gelten auch für die Fälle des Zusammenflusses und bei Rückfällen.
Die Oberamtsgerichte sind übrigens ermächtigt, neben der Strafe auf Stellung
unter polizeiliche Aufsicht und auf Ausweisung zu erkennen.
Art. 21.
Hinsichtlich der in Art. 94 Ziff. 6, Art. 101 und 104 des Polizeistrafgesetzes vor-
gesehenen Fälle des Zusammenflusses von Polizeiübertretungen und des Rückfalles in
solche, deßgleichen in Betreff der Aburtheilung von Verfehlungen gegen die Finanz- und
Forstgesetze, wenn die Strafgewalt der Verwaltungsstellen nicht mehr ausreicht, verbleibt
es bei der Zuständigkeit der Gerichte. Das Gleiche findet statt bei Fällen des Zu-
sammenflusses der Polizeiübertretungen mit Verbrechen und Vergehen, wofern nicht die
Polizeistelle die ungesäumte Bestrafung solcher Uebertretungen im Hinblick auf die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Aufrechthaltung des obrigkeitlichen An-
sehens nothwendig findet. Die Strafbefugniß der Gerichte erstreckt sich auch auf die in
Art. 34, 39, 56—64, 85 des Polizeistrafgesetzes und in Art. 26 des Gesetzes vom
13. August 1849 bezeichneten Uebertretungen, soweit nicht nach Art. 92 Ziff. 7—9 die
Zuständigkeit der Ortsobrigkeit begründet ist.