Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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gefahren oder eingelaufen sind. Die Beleuchtung der Hafenköpfe muß unter allen Um- 
ständen in einer Weise bewirkt werden, daß sich dieselbe nicht nur von allen anderen 
im Hintergrunde des Hafengebietes befindlichen Lichtern, sondern auch von den für die 
Schiffe vorgeschriebenen Signallaternen (Art. 16 lit. h) wesentlich unterscheidet. 
In jedem Hafen muß eine helltönende Glocke, die sogenannte Nebelglocke, ange- 
bracht seyn, welche bei Nebel und starkem Schueegestöber spätestens eine Viertelstunde 
vor der kursplanmäßigen Ankunftszeit der regelmäßigen und der angekündigten Extra- 
Dampfboote bis zur Einfahrt in den Hafen in kurzen Zwischenzeiten geläutet werden 
muß. 
Endlich muß, um in Gefahr gerathenen Schiffen rasch zu Hilfe kommen zu können, 
in jedem Hafen stets wenigstens Ein mit den hiezu erforderlichen Geräthschaften aus- 
gerüstetes Ruderschiff in Bereitschaft gehalten werden. 
Beseitigung von Schifffahrts-Hindernissen. 
Art. 3. 
Die Bedensee-Uferstaaten werden auch dafür Sorge tragen und zwar jeder längs 
seiner Uferstrecken und auf dem dazu gehörigen Wassergebiete, daß nicht durch irgend 
welche künstliche Anlagen, durch den Betrieb von Gewerben oder durch sonstige Unter- 
nehmungen der Schifffahrt auf dem Bodensee Hindernisse bereitet werden. 
Hafengebühren. 
Art. 4. 
Für die Benützung der Hafenanstalten sowie der sonstigen Landungsstellen sollen 
außer Magazin= und Lagergebühren, deren Feststellung jeder Regierung der Uferstaaten 
überlassen bleibt, keinerlei Gebühren entrichtet werden. Die hiernach zugelassenen Ge- 
bühren müssen für Inländer und Ausländer gleich seyn. 
Bodenseeschiffe und deren Erfordernisse. 
Art. 5. 
Als zur Bodenseeschifffahrt gehörig soll jedes Schiff betrachtet werden, bei welchem 
der Nachweis über die Einhaltung der in den Art. 6 bis 9 vorgeschriebenen Bedingungen 
geliefert wird. Im Uebrigen bleibt die Bestimmung darüber, welche Eigenschaften zur 
Tauglichkeit eines Schiffes gehören, sowie die Regelung des Verfahrens bei der Unter- 
suchung der Schiffe jeder Regierung der Bodenseeuferstaaten vorbehalten.
	        
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