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Art. 43.
Die Gerichtsbarkeit der Strafkammer eines Kreisgerichts bezüglich des Thäters
erstreckt sich auch auf den Miturheber, Gehilfen oder Begünstiger, selbst wenn die Ver-
schuldung derselben nur ein Vergehen in sich schließt, das an sich der oberamtsgericht-
lichen Strafbefugniß nicht entzogen seyn würde.
Art. 44.
Die Gerichtsbarkeit des Schwurgerichts bezüglich des Thäters erstreckt sich auch
auf den Miturheber oder Gehilfen; doch sollen diese dann, wenn dem Thäter nur nach
den Umständen des einzelnen Falls Zuchthausstrafe in Aussicht steht, und solche dem
Miturheber oder Gehilfen nicht gleichfalls droht, vor das Schwurgericht nur verwiesen
werden, wenn sich erwarten läßt, daß sie hier gleichzeitig mit dem Thäter abgeurtheilt
werden können.
Trifft letztere Voraussetzung bei dem Begünstiger zu, so ist auch er an das Schwur-
gericht zu verweisen.
Art. 45.
Strafbare Handlungen, welche nicht vor das Schwurgericht gehören, können auch
nicht auf den Grund der Vorschriften in Art. 38 Abs. 1 an dasselbe gelangen.
Nur ausnahmsweise wird für eine solche Handlung das Schwurgericht zuständig,
wenn dieselbe mit der vor jenes gehörigen Handlung in einem inneren Zusammenhange
steht, wie dieß namentlich der Fall ist, wenn beide Handlungen auf demselben Ent-
schluß beruhen oder der Thäter mit solchen denselben verbrecherischen Endzweck verfolgt
oder durch die eine von ihm begangene Handlung zu Verübung der andern bewogen wird.
Auch findet diese Bestimmung (Abs. 2) keine Anwendung, wenn die gleichzeitige
Aburtheilung beider Handlungen nicht erfolgen kann, ohne daß dadurch das Erkenntniß
über die jedenfalls vor das Schwurgericht gehörige That verzögert wird.
Art. 46.
Nachdem in den Fällen der Art. 44, 45 die Verweisung wegen einer dort bezeich-
neten strafbaren Handlung vor das Schwurgericht erfolgt ist, hat es bei solcher sein
Verbleiben, auch wenn die gleichzeitige Aburtheilung sich später nicht thunlich erwei-
sen würde.