Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1456 — 
Art. 43. 
Die Gerichtsbarkeit der Strafkammer eines Kreisgerichts bezüglich des Thäters 
erstreckt sich auch auf den Miturheber, Gehilfen oder Begünstiger, selbst wenn die Ver- 
schuldung derselben nur ein Vergehen in sich schließt, das an sich der oberamtsgericht- 
lichen Strafbefugniß nicht entzogen seyn würde. 
Art. 44. 
Die Gerichtsbarkeit des Schwurgerichts bezüglich des Thäters erstreckt sich auch 
auf den Miturheber oder Gehilfen; doch sollen diese dann, wenn dem Thäter nur nach 
den Umständen des einzelnen Falls Zuchthausstrafe in Aussicht steht, und solche dem 
Miturheber oder Gehilfen nicht gleichfalls droht, vor das Schwurgericht nur verwiesen 
werden, wenn sich erwarten läßt, daß sie hier gleichzeitig mit dem Thäter abgeurtheilt 
werden können. 
Trifft letztere Voraussetzung bei dem Begünstiger zu, so ist auch er an das Schwur- 
gericht zu verweisen. 
Art. 45. 
Strafbare Handlungen, welche nicht vor das Schwurgericht gehören, können auch 
nicht auf den Grund der Vorschriften in Art. 38 Abs. 1 an dasselbe gelangen. 
Nur ausnahmsweise wird für eine solche Handlung das Schwurgericht zuständig, 
wenn dieselbe mit der vor jenes gehörigen Handlung in einem inneren Zusammenhange 
steht, wie dieß namentlich der Fall ist, wenn beide Handlungen auf demselben Ent- 
schluß beruhen oder der Thäter mit solchen denselben verbrecherischen Endzweck verfolgt 
oder durch die eine von ihm begangene Handlung zu Verübung der andern bewogen wird. 
Auch findet diese Bestimmung (Abs. 2) keine Anwendung, wenn die gleichzeitige 
Aburtheilung beider Handlungen nicht erfolgen kann, ohne daß dadurch das Erkenntniß 
über die jedenfalls vor das Schwurgericht gehörige That verzögert wird. 
Art. 46. 
Nachdem in den Fällen der Art. 44, 45 die Verweisung wegen einer dort bezeich- 
neten strafbaren Handlung vor das Schwurgericht erfolgt ist, hat es bei solcher sein 
Verbleiben, auch wenn die gleichzeitige Aburtheilung sich später nicht thunlich erwei- 
sen würde.
	        
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