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Bestimmungen sür die Aälle des in Art. 115 ff. des Strafgesetzouchs bezeichneten
Zusammeunslusses.
Art. 47.
Strafbare Handlungen, auf deren Aburtheilung die Vorschriften über den Zusam-
menfluß von Einfluß sind (Art. 115—119 Abs. 1—3, Art. 122 des Strafgesetzbuchs,
Art. 17 des Gesetzes vom 13. August 1849), können abgesondert, auch von verschiedenen
an sich für solche zuständigen Gerichten, untersucht und abgeurtheilt werden, wenn das
Verfahren in Betreff der einen Handlung durch die Vorbereitung des Verfahrens bezüg-
lich der anderen namhaft verzögert oder wenn die Aburtheilung der einen Handlung
durch die Entfernung des Orts, wo die andere verübt worden, erschwert würde.
Art. 48.
Kommt eine zusammentreffende strafbare Handlung (Art. 47) zum Vorschein, nach-
dem wegen einer andern, für welche nach Art. 117 ff. des Strafgesetzbuchs jetzt keine
Strafe zu bemessen sein würde, bereits der Verweisungs= oder Anklagebeschluß oder die
Vorladung zum Hauptverfahren (Art. 39 Ziff. 1) ergangen ist, so hat das für die
Aburtheilung des letzteren Vergehens zuständige Gericht diese auszusetzen, bis über die
strafbarere That rechtskräftig erkannt ist.
Art. 49.
Hat aus einem der im Art. 47 bemerkten Gründe die Aburtheilung der einen zu-
sammentreffenden strafbaren Handlung abgesondert zu geschehen, so bleibt dieselbe gleich-
falls ausgesetzt, bis über die andere ein rechtskräftiges Urtheil vorliegt.
Die in letzterem erkannte, noch nicht oder nicht vollständig vollzogene Strafe kann,
dem sonstigen Inhalt desselben übrigens unbeschadet, in dem späteren Urtheil des Schwur-
gerichts, der Strafkammer eines Kreisgerichts oder des Oberamtsgerichts gemäß den
Vorschriften des Strafgesetzbuchs erhöht oder verwandelt oder durch das Erkenntniß des
Schwurgerichts oder der Strafkammer eines Kreisgerichts aufgehoben werden.
Wäre jedoch hiernach eine den höheren Gerichten vorbehaltene Strafart oder Straf-
größe zu beschließen, so hätte, falls an sich ein Oberamtsgericht zuständig gewesen wäre,
statt desselben die ihm vorgesetzte Strafkammer des Kreisgerichts über die weitere Ver-
schuldung zu erkennen.