Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 176 — 
5) wenn in dem Falle des Art. 38 Abs. 3 sachliche Gründe die Uebertragung an 
die im Art. 36 bezeichneten Gerichte hinsichtlich sämmtlicher oder doch hinsichtlich 
der im Auslande verübten Verbrechen rechtfertigen; 
6) wenn besondere Verhältnisse Störung des Berfahrens bei dem an sich zuständigen 
Gerichte befürchten lassen, oder wenn dringende Gründe für die Besorgniß vor- 
liegen, daß eine innerhalb des Sprengels vorherrschende Meinung nachtheilig 
auf die Unbefangenheit jenes Gerichts einwirken werde; 
7) wenn so viele Mitglieder der Raths= und Anklagekammer oder der Strafkammer 
eines Kreisgerichtshofs in der Sache unfähig erscheinen, ausgeschlossen werden 
müssen oder abgelehnt werden (Art. 56, 58, 59), daß es auch bei Anwendung 
der in Art. 64 enthaltenen Vorschrift an der zur Beschlußfaffung erforderlichen 
Anzahl fehlt, oder wenn für die ausfallenden Schöffen keine Ersatzmänner zur 
Verfügung stehen sollten. 
Der Auftrag ergeht in den unter Ziff. 2, 3 bemerkten Fällen an eines der ursprüng- 
lich zuständigen Gerichte. 
Die Raths= und Anklagekammer des mit der Sache betrauten Kreisgerichts oder 
diejenige, welche für den beauftragten Schwurgerichtshof vorbereitungsweise zu handeln 
berufen wird, kann den Untersuchungsrichter aus der Zahl der Mitglieder des Kreis- 
gerichts oder der diesem untergeordneten Oberamtsgerichte bestellen. 
Art. 52. 
Die Voruntersuchung in einer vor ein höheres Gericht gehörigen Strassache ist die 
Raths= und Anklagekammer dieses Gerichts ermächtigt, auf Antrag des Staatsanwalts 
oder auch von Amtswegen einem andern als dem ordentlichen Untersuchungsrichter nach 
Maaßgabe der Bestimmungen im Schlußsatze des Art. 51 aufzutragen: 
1) wenn eine der in Art. 51 unter Ziff. 1, 4, 5, 6 bezeichneten Voraussetzungen 
bei dem zuständigen Untersuchungsgericht zutrifft; 
2) wenn dieses mit anderen wichtigen und unaufschieblichen Geschäften überbürdet 
ist oder 
3) die dortigen Gefängnisse überfüllt sind; 
4) wenn der Untersuchungsrichter unfähig ist, von Amtswegen ausgeschlossen oder 
abgelehnt wird (Art. 56, 58, 59); 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.