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5) wenn in dem Falle des Art. 38 Abs. 3 sachliche Gründe die Uebertragung an
die im Art. 36 bezeichneten Gerichte hinsichtlich sämmtlicher oder doch hinsichtlich
der im Auslande verübten Verbrechen rechtfertigen;
6) wenn besondere Verhältnisse Störung des Berfahrens bei dem an sich zuständigen
Gerichte befürchten lassen, oder wenn dringende Gründe für die Besorgniß vor-
liegen, daß eine innerhalb des Sprengels vorherrschende Meinung nachtheilig
auf die Unbefangenheit jenes Gerichts einwirken werde;
7) wenn so viele Mitglieder der Raths= und Anklagekammer oder der Strafkammer
eines Kreisgerichtshofs in der Sache unfähig erscheinen, ausgeschlossen werden
müssen oder abgelehnt werden (Art. 56, 58, 59), daß es auch bei Anwendung
der in Art. 64 enthaltenen Vorschrift an der zur Beschlußfaffung erforderlichen
Anzahl fehlt, oder wenn für die ausfallenden Schöffen keine Ersatzmänner zur
Verfügung stehen sollten.
Der Auftrag ergeht in den unter Ziff. 2, 3 bemerkten Fällen an eines der ursprüng-
lich zuständigen Gerichte.
Die Raths= und Anklagekammer des mit der Sache betrauten Kreisgerichts oder
diejenige, welche für den beauftragten Schwurgerichtshof vorbereitungsweise zu handeln
berufen wird, kann den Untersuchungsrichter aus der Zahl der Mitglieder des Kreis-
gerichts oder der diesem untergeordneten Oberamtsgerichte bestellen.
Art. 52.
Die Voruntersuchung in einer vor ein höheres Gericht gehörigen Strassache ist die
Raths= und Anklagekammer dieses Gerichts ermächtigt, auf Antrag des Staatsanwalts
oder auch von Amtswegen einem andern als dem ordentlichen Untersuchungsrichter nach
Maaßgabe der Bestimmungen im Schlußsatze des Art. 51 aufzutragen:
1) wenn eine der in Art. 51 unter Ziff. 1, 4, 5, 6 bezeichneten Voraussetzungen
bei dem zuständigen Untersuchungsgericht zutrifft;
2) wenn dieses mit anderen wichtigen und unaufschieblichen Geschäften überbürdet
ist oder
3) die dortigen Gefängnisse überfüllt sind;
4) wenn der Untersuchungsrichter unfähig ist, von Amtswegen ausgeschlossen oder
abgelehnt wird (Art. 56, 58, 59);
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