Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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5) wenn er sich beharrlicher Verzögerung in der Sache schuldig macht oder 
6) der Behandlung der letzteren sich nicht gewachsen zeigt. 
Die Verfügung ist übrigens in den Fällen unter Ziff. 4, 5 nur statthaft, wenn 
kein zweiter bei dem zuständigen Gericht bestellter Richter von der Raths= und An- 
klagekammer mit der Sache betraut werden kann. 
Art. 53. 
Tritt in einer vor ein Oberamtsgericht gehörigen Strafsache bei sämmtlichen rechts- 
gelehrten Richtern der in Art. 51 unter Ziff. 7 bemerkte Fall ein oder sind so viele 
Schöffen und Ersatzmänner nach Art. 51 Ziff. 7 verhindert, daß es an der zur Ent- 
scheidung erforderlichen Anzahl fehlt, oder treffen die in Art. 51 Ziff. 1, 4, 5, 6 be- 
merkten Voraussetzungen zu, so wird von der Raths= und Anklagekammer des vorgesetzten 
Kreisgerichtshofs die Erledigung der Sache einem andern Oberamtsgericht desselben 
Kreises aufgetragen. 
Antersuchungshandlungen des nicht zuständigen Gerichts. 
Art. 54. 
Untersuchungshandlungen, welche von einem nicht zuständigen Gericht vorgenommen 
werden, sind deßhalb allein nicht ungiltig; es kann jedoch die Wiederholung oder Ergän- 
zung derselben verordnet werden. 
Alle nicht zuständigen Gerichte, in deren Bezirk Spuren einer strafbaren That sich 
finden, sind, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, verpflichtet, die zur Herstellung des 
Thatbestandes oder zur Festhaltung des Verdächtigen dienlichen Handlungen vorzunehmen. 
Buständigkleit der Staatsanwaltschaft. 
Art. 55. 
Der Staatsanwalt bei dem einzelnen Gerichte ist in Ansehung aller strafbaren 
Handlungen zuständig, wegen welcher das Gericht, dem er angehört, oder ein diesem 
untergeordnetes Gericht zuständig ist. 
Bezüglich anderer Straffälle ist derselbe in seinem Amtsbezirk zur Einschreitung 
in so weit befugt, als diese keinen Aufschub leidet. 
Zu Verfolgung der Anklage vor dem Schwurgericht trifft der an dem betreffenden 
Kreisgerichtshof angestellte erste Staatsanwalt die erforderliche Anordnung.
	        
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