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Jünfter Titel.
Von der Unfähigkeit der Gerichtspersonen und der Beamen der Staatsanwaltschaft zu
Ausübung ihres Amtes und von der Ablehunng der ersteren.
Anfähigkleit des Richters und des Gerichtsschreibers.
. Art. 56.
Der Richter ist unfähig, in einer Sache zu handeln:
1) wenn er der durch die strafbare Handlung verletzte Theil ist;
2) wenn er mit dem Beschuldigten oder dem Verletzten in gerader Linie oder bis
zum zweiten Grade der Seitenlinie einschließlich nach bürgerlicher Berechnung
verwandt oder verschwägert ist, selbst wenn die Ehe, durch welche die Schwäger-
schaft begründet wurde, nicht mehr besteht;
3) wenn er der Ehemann, Verlobte, Vormund, Curator, Pflege= oder Adoptivvater,
Pflege= oder Adoptivsohn des Beschuldigten oder Verletzten ist oder war;
4) wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vorgeladen oder ver-
nommen ist;
5) wenn er die Voruntersuchung geführt hat und nunmehr bei einem höheren Ge-
richte zu Beschlüssen oder Urtheilen mitzuwirken hätte;
6) wenn er in der Sache schon als Polizeibeamter, Staatsanwalt, Dolmetscher
oder Vertheidiger thätig gewesen ist oder als Mitglied der Raths= und Anklage-
kammer, der Strafkammer, eines Schwurgerichtshofs oder des Obertribunals bei
dem Verweisungs= oder Anklagebeschluß, der in Art. 387 Abs. 1 bezeichneten
Entschließung oder dem Endurtheile mitgewirkt hat und nicht jetzt etwa nur über
die Wiederaufnahme der Untersuchung in der unter seiner Mitwirkung entschiede-
nen Sache beschließen oder auf den Grund des neuen Verfahrens wiederholt er-
kennen soll (Art. 478, 479).
Art. 57.
Der Gerichtsschreiber ist unfähig zu Verrichtungen in einer Sache, wenn bei ihm
eines der in Art. 53 unter Ziff. 1—4 bemerkten Verhältnisse zutrifft.
Ablehnung des Richters und des Gerichtsschreibers.
Art. 58.
Die Ablehnung eines erkennenden Gerichts als solchen ist unzulassig.