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Die Gründe der Ablehnung sind bestimmt anzuführen und die einzelnen Mittel zu
bezeichnen, durch welche dieselben bescheinigt werden sollen, widrigenfalls der Ablehnung
keine Folge gegeben wird.
Art. 61.
Soll ein Richter oder Gerichtsschreiber bezüglich seiner BVerrichtungen bei der Ent-
scheidung abgelehnt werden, so muß dieß spätestens vor dem Beginn der Verhandlung
geschehen, und zwar bei dem Schwurgerichtshof vor der Verlefung der Anklageschrift,
bei den Strafkammern und Oberamtsgerichten vor dem ersten Vortrag des Staats-
anwalts beziehungsweise des Vorsitzenden (Art. 301, 408).
Die Beamten, welche bei jener in Thätigkeit treten, sind dem Staatsanwalt und
dem Beschuldigten auf Verlangen zuvor namhaft zu machen.
Art. 62.
Ueber die Ablehnung ist eine Erklärung des Abgelehnten einzuziehen, welche schrift-
lich oder in einem besonderen Protololl abzugeben ist.
Bis die Entscheidung erfolgt, hat sich derselbe jeder Mitwirkung in der Sache zu
enthalten, wofern nicht bei dem Untersuchungsrichter die im Art. 59 Abs. 2, 3 bezeich-
neten Voraussetzungen zutreffen.
Art. 63.
Darüber, ob in Beziehung auf einen Richter ein bestrittener Unfähigkeitsgrund zu-
treffe, die Ausschließung von Amtswegen zu verfügen (Art. 59), oder der Ablehnung
stattzugeben sei, entscheidet: ,
1) bei Mitgliedern eines Oberamtsgerichts das Oberamtsgericht; wenn es sich aber
um den Vorstand oder um so viele Mitglieder handelt, daß es an der zur Be-
schlußfassung erforderlichen Zahl fehlt, die Raths= und Anklagekammer;
2) bei Mitgliedern der Kreisgerichtshöfe die Kammer, zu welcher der Betheiligte
gehört; wenn es sich aber um einen der Vorstände des Kreisgerichtshofs oder
um so viele Mitglieder handelt, daß die Kammer nicht mehr bis zu der gesetzlich
erforderlichen Zahl ergänzt werden kann (Art. 64), die Strafkammer des Ober-
tribunals;
3) bei Mitgliedern der Schwurgerichtshöfe der Schwurgerichtshof (vergl. Art. 18);
4) bei Mitgliedern des Obertribunals die Strafkammer des Obertribunals; wenn
es sich um eincn der Vorflände des Obertribunals handelt, die volle Versamm-