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lung. Erforderlichen Falls wird das Justizministerium die Zahl durch Ein-
berufung von Mitgliedern eines Kreisgerichtshofs, welcher nicht schon in der
Sache thätig gewesen ist, vom ersten Rath an abwärts ergänzen.
Ist das Gericht, zu welchem der betreffende Richter gehört, zur Entscheidung
berufen, so darf er hieran nicht Theil nehmen.
Bei Gerichtsschreibern entscheidet, je nachdem das Verfahren vorgerückt ist,
die Raths= und Anklagekammer oder das erkennende Gericht.
Gegen die Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Art. 64.
Sind in Folge der ergangenen Entscheidung (Art. 63) Mitglieder der Raths= und
Anklagekammer, rechtsgelehrte Mitglieder der Strafkammer eines Kreisgerichts oder
Räthe des Obertribunals zu ersetzen, so rücken Mitglieder des betreffenden Kreisgerichts,
beziehungsweise der obersten Gerichtsstelle nach der Reihenfolge ein.
Die Verrichtungen des nicht zulässigen Gerichtsschreibers überträgt der Gerichts-
vorstand einem geeigneten Stellvertreter, der in Eidespflicht zu nehmen ist.
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Ansähiglieit der Beamten der Staatsanwaltschaft und Ausschließung derselben.
Art. 65.
Befindet sich ein Beamter der Staatsanwaltschaft in einem Verhältnisse, welches
nach Art. 56 Ziff. 1—3 die Unfähigkeit oder nach Art. 58 Ziff. 1, 2 die Ablehnung
eines Richters zu begründen geeignet ist, so muß er den ihm bekannten Unfähigkeits-
oder Ablehnungsgrund der ihm vorgesetzten Behörde, sowie der Gerichtsstelle, welcher er
angehört, anzeigen und sich in den Fällen des Art. 56 Ziff. 1—3 jeder Mitwirkung
enthalten.
Auch ist das Gleiche zu beobachten, wenn er in der Sache als Zeuge aufgetreten
oder vorgeladen ist oder als Vertheidiger thätig war.
Die vorgesetzte Behörde hat in Fällen des Abs. 2 und des Art. 56 Ziff. 1—3
ohne Weiteres wegen der Stellvertretung das Nöthige zu verfügen und in Fällen des
Art. 58 Ziff. 1 und 2 oder auch der Ziff. 3 und 4, die zu ihrer Kenntniß kommen,
gleiche Vorkehrung zu treffen, wenn sie dieß bei sorgfältiger Erwägung aller Umstände
angemessen findet.